PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber kommen in unvorhersehbaren Krisenzeiten häufig dazu Kurzarbeitergeld zu beantragen, um auch eine mögliche Insolvenz abzuwenden. In einer solchen Situation kommt es immer wieder zu Fragestellungen, die eine schnelle Antwort erfordert. Die PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft aus Mönchengladbach, berät sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rund um das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.

Durch wen wird Kurzarbeitergeld bewilligt?

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt Kurzarbeitergeld. Hierfür muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt Formulare für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Damit Kurzarbeitergeld bewilligt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Wann wird Kurz­ar­bei­ter­geld gewährt?

§ 95 SGB III regelt die Voraussetzungen für das Kurz­ar­bei­ter­geld. Voraussetzung ist, dass ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Ent­gel­t­ausfall“ vorliegt. Die weiteren Voraussetzungen finden sich wiederum in § 96 SGB III. Danach muss die Kurzarbeit auf wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein. Unter einem unabwendbaren Ereignis fallen beispielsweise Naturkatastrophen, Hochwasser aber auch das Coronavirus.

Die Kurzarbeit soll nur vorübergehend eintreten. Langfristig sollen sämtliche Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die vorübergehende Kurzarbeit muss unvermeidbar sein. Das heißt, der Arbeitgeber muss vor Beantragung von Kurz­ar­bei­ter­geld prüfen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar wäre und die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen sind.

Durch den Arbeitsfall muss weiter mindestens ein Drittel aller Mitarbeiter mehr als zehn Prozent des Lohn verlieren.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist in § 105 SGB III geregelt. Danach wird unterschieden, ob ein Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 60 % des Nettolohns , welches infolge der Kurzarbeit ausfällt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten hingegen 67 %.

Wie Lange kann Kurz­ar­bei­ter­geld gewährt werden?

Kurzarbeitergeld wird gemä0 § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III für alle sozialversicherungsbeschäftigten Mitarbeiter für zwölf Monate gewährt. Mitarbeiter, die keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen erhalten auch kein Kurzarbeitergeld. Daher erhalten Minijober kein Kurzarbeitergeld.

Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit bestimmen?

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig bestimmen, dass Kurzarbeit eingeführt wird und der Arbeitnehmer dadurch Kurzarbeitergeld erhält. Die Parteien haben einen Arbeitsvertrag geschlossen, welcher für beide Parteien bindend ist. Daher müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung ist aber nicht zwingend schriftlich zu schließen.

Die durch den Arbeitgeber gemeldete Kurzarbeit führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber keine betriebsbedingte Kündigung aussprechen darf. In einem Kündigungsschutzprozess ergibt sich dann allerdings häufig die Frage, ob die Kündigung verhältnismäßig war.

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Kurzarbeit?

Ja, das Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Ist Betriebsrat mit der beabsichtigten Kurzarbeit nicht einverstanden, darf der Arbeitgeber diese auch nicht einführen.