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Mietrecht Schönheitsreparaturen

Unzulässigkeit einer AGB-Klausel zu Schönheitsreparaturen

Bei Auszug aus einer Mietwohnung kommt es zwischen Mieter und Vermieter regelmäßig zum Streit über die Frage, in welchem Umfang der Mieter Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Hierzu wird im Mietvertrag häufig eine AGB-Klausel verwendet. Zwar ist gesetzlich eigentlich der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, in fast allen Mietverträgen finden sich allerdings Vertragsklauseln, die diese Verpflichtung auf den Mieter abwälzen. Viele dieser formularvertraglich vereinbarten Klauseln sind jedoch unwirksam mit der Folge, dass den Mieter keine Renovierungspflicht trifft. Mit der Zulässigkeit einer derartigen Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen beschäftigte sich zuletzt das Amtsgericht Hamburg-Mitte (Urt. v. 29.04.2022 – 48 C 481/19).

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall der Vermieter, der nach Mieterauszug Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte und anschließend die Erstattung der Renovierungskosten durch seine ehemaligen Mieter forderte. Dabei sah der Mietvertrag folgende Klausel vor: „Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper einschließlich Heizrohre, offen liegender Versorgungsleitungen für Wasser und Gas, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von Innen und das Reinigen der Fußböden.“ 

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die vereinbarte Klausel nicht hinreichend transparent im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt der Außenanstrich von Türen und Fenstern keine Schönheitsreparatur da (geschuldet ist nur das Streichen der Fenster von innen), sodass die streitgegenständliche Klausel bei verwendungsgegnerfreundlichem Verständnis über das nach der Rechtsprechung Zulässige hinausgeht.  Das Gericht führt hierzu aus, dass die vermieterseits verwendete Klausel im Zweifel ein dahingehendes Verständnis zuließe, dass die Streicharbeiten sowohl der Außentüren von Innen, zugleich aber auch „der Fenster“, diese also auch von außen, geschuldet seien. 

Diese Entscheidung zeigt erneut, dass sich eine Überprüfung Ihres Mietvertrages durchaus lohnen kann. Sprechen Sie uns hierfür gerne an! 

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