PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft

Unterhalt

Unterhalt geltend machen durch einen Anwalt!

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Die PSH Rechtsanwalt Potrafke Schütze Houben Partnerschaft mbB hat Büros sind Viersen und Mönchengladbach. Wir beraten Sie zu sämtlichen Fragen im Familienrecht. Insbesondere Herr Rechtsanwalt  T. Houben  berät Sie zu sämtlichen Fragen des Unterhalts.

Bei der Frage des Unterhalt ist zunächst zu unterscheiden, welcher Unterhalt geltend gemacht werden soll. Es gibt für verschiedene Personengruppen verschiedene Unterhaltsansprüche.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat sein kann. Aus diesem Grund sollte die Unterhaltsverpflichtung durch Schuldner ernst genommen werden.

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Kindesunterhalt

Sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder können einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihrer Eltern gemäß § 1601 BGB haben. 

Der häufigste Fall, dass ein Elternteil Kindesunterhalt gewähren muss, besteht dann, wenn sich Eltern Trennung oder sogar scheiden lassen. 

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird in der Regel immer zum Anfang des Jahres angepasst. Des Weiteren kommt es darauf an, wie der Umgang geregelt ist. Wird beispielsweise ein Wechselmodell gewählt, hat dies Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch.

Sind sich Eltern über die Höhe des Unterhalts einig, kann hierfür eine sogenannte Jugendamtsurkunde erstellt werden. Diese hat den Vorteil, dass die Erstellung einer solchen Urkunde bei dem Jugendamt kostenlos erstellt werden kann. Es muss also kein kostspieliges Verfahren vor dem Familiengericht geführt werden.

Unterhaltsverpflichtete sollten allerdings vorsichtig sein, eine solche Urkunde zu erstellen, ohne die Höhe des Unterhalt zuvor durch einen Anwalt für Familienrecht überprüfen zu lassen. Ist die Urkunde einmal erstellt, handelt es sich hierbei um einen vollstreckbaren Titel aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die Änderung eines solchen Titels ist nur möglich, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben. Sollte die Höhe in der Jugendamtsurkunde schlicht falsch berechnet worden sein, kann deswegen keine Änderung erfolgen.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt kann gemäß § 1361 BGB von einem Ehegatten in der Zeit ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die eheliche Solidargemeinschaft bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt deutlich herabgesetzt.

Damit der Trennungsunterhalt geltend gemacht werden kann, ist haben die Eheleute wechselseitige Auskunftsansprüche gegeneinander. In einem solchen Fall sollte ein Anwalt für Familienrecht beauftragt werden, der im Bereich des Unterhalts regelmäßig tätig ist. Es ist notwendig, das hier schnell gehandelt wird und notfalls ein gerichtliches Verfahren geführt wird.

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, besteht kein Anspruch auf  Trennungsunterhalt mehr. Es besteht daher keine Einstandsgemeinschaft mehr. Vielmehr muss jeder Ehegatte vom Grundsatz her selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es bestehen allerdings verschiedene Anspruchsgrundlagen auf Grund dessen weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen kann.

  • Unterhalt auf Grund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen des Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder gebrechen (§ 1572 BGB)
  • Unterhalt wenn ein Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit findet (§ 1573 Abs. I BGB)
  • Unterhalt wenn die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit nicht ausreichen (§ 1573 Abs. II BGB)
  • Unterhalt wenn ein Ehegatte zur Erlangung der angemessenen Erwerbstätigkeit einen Ausbildungsbedarf hat (§ 1575 BGB)
  • Unterhalt aus sonstigen Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt kann nach § 1570 BGB geltend gemacht werden. Dieser Unterhaltsanspruch kann durch einen geschiedenen oder getrenntlebenden Partner geltend gemacht werde. Der Anspruch besteht für die Betreuung eines minderjährigen Kindes.

Da es häufig vorkommt, dass auch nicht verheiratete Paare sich trennen und sich einer um das gemeinsame minderjährige Kind kümmert, hat der Anspruch auf Betreuungsunterhalt hohe praktische relevanz.

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