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Umgangsrecht

Umgangsrecht

Die Rechtsanwälte der PSH Rechtsanwälte vertritt Sie zu sämtlichen Fragen des Familienrechts. Herr T. Houben vertritt Sie hierbei zu sämtlichen Fragen des Umgangsrechts in unsere Kanzlei in Viersen oder Mönchengladbach.

Wenn sich Eltern scheiden lassen, und aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, stellt sich die Frage, wie das Umgangsrecht nach der Trennung zu regeln ist. Aber auch zwischen nicht verheirateten Eltern ist im Falle einer Trennung eine Regelung zu finden.  Wir helfen Ihnen gerne die schwierigen Fragen im Sinne des Kindeswohls zu regeln. Wann Sie einen Anwalt für das Umgangsrecht einschalten sollten, ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Die Erfahrung zeigt, dass zumindest eine frühzeitige Beratung sinnvoll ist, damit Eltern wissen welche Rechte und Pflichten bestehen.

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Was beinhaltet das Umgangsrecht?

Sowohl Kinder als auch die Eltern haben das Recht Zeit miteinander zu verbringen. Eltern haben sogar im Sinne des Kindeswohls die Pflicht Umgang mit Ihren Kindern wahrzunehmen. Häufig wird das Umgangsrecht auch als „Besuchsrecht“ bezeichnet. Die Bezeichnung als Besuchsrecht ist allerdings etwas ungenau, da zum Umgangsrecht mehr als ein Besuch gehört. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Zum Umgangsrecht gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Besuche einschließlich Übernachtungen
  • Gemeinsame Urlaube
  • Kontakt per Telefon oder WhatsApp

Wichtig ist es, das Umgangsrecht streng vom Sorgerecht zu trennen. Es kann grundsätzlich auch ein Elternteil ohne Sorgerecht Umgangsrecht haben.

Sofern Eltern grundsätzlich eine Umgangsregelung getroffen haben, kann es im Einzelfall erforderlich sein, für bestimmte Feiertage eine gesonderte Regelung zutreffen. So kann dies beispielsweise für eine Umgangsregelung an Weihnachten der Fall sein. 

Wie ist der Umgang zu Regeln?

Wie konkret der Umgang für die Kinder zu regeln ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt hier immer auf die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten an. Die Umgangsregelung hat sich immer nach dem Kindeswohl zu richten. 

Es kann folglich vereinbart werden, dass ein Elternteil alle zwei Wochen am Wochenende wahrzunehmen hat. Es kann aber auch ein Wechselmodell vereinbart werden, bei sich die Betreuungszeiten hälftig aufgeteilt werden. Daneben sind aber auch alle Zwischenlösungen denkbar. Das heißt die Umgangszeiten werden anders aufgeteilt.

Um eine solche Umgangsvereinbarung zu schließen sollten Sie zunächst versuchen diese Regelung außergerichtlich zu treffen. Sofern diese nicht alleine geschlossen werden kann, hilft hierbei das Jugendamt weiter. Erst wenn diese Umgangsvereinbarung gescheitert ist, kann in der Regel ein gerichtliches Umgangsverfahren eingeleitet werden.

Das Familiengericht wird nur auf Antrag eines Elternteils tätig. Kindschaftssachen sind von den Familiengerichten besonders schnell zu bearbeiten. So soll gemäß § 155 Abs. II FamFG ein erste Termin innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahren stattfinden. Die soll verhindern, dass eine Entfremdung zwischen den Kindern und einem Elternteil stattfinden kann. Darüber hinaus wird das Gericht versuchen eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern herbeizuführen.

Häufig stellt sich die Frage, wer alles Umgangsrecht hat. Auch diese Frage richtet sich alleine nach dem Kindeswohl.

Zunächst haben die biologischen Eltern eine Umgangsrecht mit den Kindern. Daneben hat auch der  rechtlichen nicht biologische Vater zu unterscheiden. 

Daneben können gemäß § 1685 BGB auch sonstige Verwandte das Recht zum Umgang mit den Kindern haben. Hierzu gehören beispielsweis die Großeltern. Grundsätzlich geht das Umgangsrecht der Eltern in solchen Fällen vor.

Kann der Umgang ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann das Umgangsrecht auch ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird von einem sogenannten Umgangsausschluss gesprochen. 

Die Voraussetzungen für einen solchen Umgasausschluss sind sehr hoch und können nur vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.

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