Umgangsregelung Weihnachten

Umgangsregelung an Weihnachten.

Die Weihnachtszeit steht kurz vor der Türe. Mit dieser Zeit entsteht bei vielen Familien die Frage wie die Umgangsregelung an Weihnachten aussieht. Insbesondere entsteht häufig Streit darüber wo die Kinder Heiligabend, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahr verbringen. Es ist insoweit verständlich, dass beide Eltern Umgang mit dem Kind haben wollen. Insbesondere, wenn es sich um das erste Weihnachtsfest nach der Trennung oder Scheidung handelt, kommt es häufig zu Streit zwischen den Eltern. Unsere Rechtsanwälte aus Viersen und Mönchengladbach beraten regelmäßig Eltern zu der Frage, wie der Umgang an Feiertagen konkret auszugestalten ist.

Wie ist der Umgang an Feiertagen gesetzlich geregelt.  

Zunächst stellen sich Eltern häufig die Frage, ob es eine gesetzliche Regelung dazu gibt, wer an den Feiertagen Umgang mit dem Kind haben darf. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es allerdings nicht. Eltern müssen selbst eine Regelung treffen, die das Kindeswohl im Blick hat (§ 1684 BGB). In diesem Zusammenhang sollte aber beiden Eltern klar sein, dass eine besondere Umgangsregelung für Feier- und Festtage einem alltäglichen Besuchsrecht vorgeht.

Welche Umgangsregelungen sind an Weihnachten üblich?

Viele Eltern wollen zunächst wissen, welche Umgangsregelung an Weihnachten üblich ist. Hier ist zunächst festzuhalten, dass es die eine übliche Regelung nicht gibt. Folgende Regelungen haben sich aber in der Praxis häufig bewährt.

  • Die Kinder verbringen bei dem einem Elternteil Weihnachten und bei dem anderen Silvester.  Diese Regelung wird jährlich gewechselt, sodass jedes Elternteil, in dem einem Jahr Weihnachten mit den Kindern feiern kann und in dem anderen Silvester.
  • Dem Elternteil, der kein Umgangsrecht am Heiligabend hat, ist dafür Umgang am Vormittag des 24.12. zu gewähren.
  • Wenn ein Elternteil Heiligabend Umgang hat, erhält der andere Elternteil Umgang am 1. und 2. Weihnachtsfeiertrag.

Darüber hinaus ist eine Vielzahl an weiteren möglichen Regelungen denkbar. Wichtig ist hier immer das Kindeswohl zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch weitere individuelle Faktoren zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich um die folgenden Faktoren handeln.

  • Wünsche der Kinder
  • Urlaubsanspruch der Eltern
  • Entfernung der Wohnorte der Eltern
  • Mögliche Arbeitszeiten der Eltern

Was ist zu machen, wenn sich Eltern nicht einigen können?

Wenn sich Eltern bezüglich der Umgangsregelung an Weihnachten nicht einigen können, stellt sich die Frage, wie hier vorzugehen ist. Zunächst ist immer zu empfehlen, dass sich Eltern zusammen an einen Tisch setzten und eine Regelung finden. Sollte dies nicht möglich sein, sollte zunächst eine neutrale Beratungsstelle zur Hilfe genommen werden. Um eine solche zu finden, können sich Eltern an das örtliche Jugendamt wenden. Darüber hinaus können sich Eltern auch an einen Rechtsanwalt wenden, der im Familienrecht spezialisiert ist.

Die Praxis zeigt aber immer wieder, dass eine außergerichtliche Lösung nicht immer gefunden werden kann. In einen solchen Fall ist eine gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Familiengericht herbeizuführen.

Gerichtliche Durchsetzung der Umgangsregelung an Weihnachten!

Sollte jegliche außergerichtliche Einigung gescheitert sein, kann eine Umgangsregelung an Weihnachten nur noch durch ein gerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren (Eilverfahren) vor dem Familiengericht herbeigeführt werden. Um einen solchen Antrag zu stellen, empfiehlt es sich einen erfahrenen Anwalt im Bereich des Familienrechts zu beauftragen. Dieser wird einen konkreten Antrag stellen, der auch vollstreckbar sein wird.

Hierbei sollte der Elternteil, der einen entsprechen Antrag stellen möchte daran denken, diesen frühzeitig zu stellen, damit das Familiengericht über diesen noch vor Weihnachten entscheiden kann. Daher ist der Antrag spätestens Ende November bzw. Anfang Dezember zu stellen.

Der Antrag ist bei dem Familiengericht zu stellen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte der Antragstellende Elternteil beispielsweise in Mönchengladbach leben, das Kind aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Viersen haben, wäre das Amtsgericht Viersen -Familiengericht- für einen entsprechenden Antrag zuständig.

Ist der Antrag durch einen Anwalt gestellt, wird auch das Familiengericht in der Regel durch Anhörung der Parteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, wird das Familiengericht einen Beschluss erlassen, welcher sofort vollstreckbar ist.

Haben Sie Fragen zum Umgang? Wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Familienrecht in Viersen oder Mönchengladbach-Rheydt!

Sofern Sie Fragen zum Umgang an Weihnachten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben LL.M. berät Sie gerne. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren einen Termin, Tel.: (02162) 1060 726