Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich findet in Deutschland im Rahmen einer Scheidung statt. Ziel ist es, die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht aufzuteilen. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich durch und berücksichtigt dabei alle Rentenversicherungen, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Jeder Partner erhält die Hälfte der Differenz der Anwartschaften.
Die PSH Rechtsanwalt Potrafke Schütze Houben Partnerschaft mbB berät Sie zu sämtlichen Fragen im Familienrecht. Insbesondere Herr Rechtsanwalt T. Houben berät Sie bei Ihrer Scheidung auch zu Fragen des Versorgungsausgleichs.
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Wie wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung durchgeführt?
Nachdem der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde, wird das Gericht die Versorgungsträger beider Ehegatten ermitteln. Die Ermittlung der Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein mehrstufiger Prozess. Zunächst werden alle relevanten Versorgungssysteme erfasst, zu denen beide Ehepartner während der Ehe beigetragen haben.
Hierzu wird das Familiengericht einen Fragebogen versenden. Diesen Fragebogen zum Versorgungsausgleich müssen beide Ehegatten dann an das Familiengericht zusenden.
Das Familiengericht wird dann die Versorgungsträger anschreiben und die entsprechenden Anwartschaften ermitteln. Der Ausgleich erfolgt hinsichtlich folgender Versorgungsträger
- der gesetzlichen Rente
- betrieblicher Renten
- privater Renten
- Riester-Renten
- Direktversicherungen und
- Lebensversicherungen, die dem Versorgungsausgleich unterliegen
Wird der Versorgungsausgleich auch bei einer kurzen Ehe durchgeführt?
Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Das heißt das Familiengericht wird den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung auch ohne Antrag einer Partei durchführen.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich um eine kurze Ehe handelt. Eine kurze Ehezeit liegt vor, wenn die Ehe weniger als drei Jahre beträgt. in diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer Partei durchgeführt. (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Grundsätzlich ist es möglich, dass der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durch einen Ehevertrag bzw. eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss muss notariell beurkundet werden. Der Ausschluss Versorgungsausgleichs unterliegt der Inhalt- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Das Familiengericht wird dem Ausschluss nur zustimmen, wenn keiner der Eheleute benachteiligt wird.
Eine Zustimmung wird beispielsweise nicht erfolgen, wenn durch die Regelung ein Ehegatte abhängig von Sozialhilfeleistungen würde.
Ist ein Anwalt für den Versorgungsausgleich notwendig?
Es ist möglich den Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass ein Versorgungsausgleich weitreichende Folgen für eine spätere Rente haben kann. Daher ist es empfehlenswert einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen.
Grundsätzlich ist auch möglich, dass ein Versorgungsausgleich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausgeschlossen wird. In diesem Fall ist es allerdings notwendig, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Es ist sodann kein Scheidungsverfahren mit einem „gemeinsamen Anwalt“ möglich.
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