Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Die Mindestinhalte des Arbeitszeugnisses sind in § 109 GewO (Gewerbeordnung) geregelt. Danach muss das Arbeitszeugnis mindestens die folgenden Angaben enthalten.

  • Vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers
  • Erstellungsdatum, Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungsdauer
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Leistungs- und Führungsbeurteilung


Darüber hinaus haben die Arbeitsgerichte eine Vielzahl an Entscheidungen getroffen, welche sich auf die Form und den Inhalt des Arbeitszeugnisses beziehen. Dieses muss grundsätzlich wohlwollend sein. Vor diesem Hintergrund gibt es immer wieder Formulierungen in Zeugnis, welche zunächst positiv erscheinen, aber bei genauerer Auslegung negativ für den Arbeitnehmer sind. Hier ist es wichtig, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sowie die allgemeine Zeugnissprache zu kennen und auslegen zu können.

Wann bekomme ich ein Arbeitszeugnis?

Der Arbeitgeber hat bei einer Kündigung bzw. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Dies gilt unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitnehmer kann aber auch ohne eine Kündigung ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Arbeitnehmer die ein solches Zwischenzeugnis verlangen, wollen dieses meistens, da die sich bereits bei anderen Arbeitgebern bewerben. Ein Zwischenzeugnis wird in der Regel auch bei einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht.

Auf welche Note habe ich einen Anspruch

Tatsächlich wird nach der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass jedes Arbeitszeugnis eine Not widerspiegelt. Diese wird nicht als tatsächliche Note rein geschrieben. Allerdings gibt es laut der Rechtsprechung Schlüsselformulierungen, welche die Note widerspiegelt.

Kommt es zum Streit, welche Note der Arbeitnehmer erhalten soll, hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die folgende Regelung aufgestellt. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewertung „befriedigend“ . Möchte der Arbeitnehmer eine besseres Zeugnis, muss er beweisen, dass er eine bessere Leistung- und Führungsbeurteilung verdient hat. Möchte der Arbeitgeber hingegen eine schlechtere Bewertung als „befriedigend“ erteilen, muss dieser wiederum beweisen, dass der Arbeitnehmer schlechter war. Tatsächlich werden die meisten Zeugnisse mit „gut“ oder „sehr gut“ bewertet. Daher hat ein Arbeitnehmer mit der Bewertung „befriedigend“ häufig ein im Vergleich zu anderen Arbeitszeugnissen, schlechteres.

Rechtsanwalt Houben LL.M. aus Mönchengladbach berät Sie, wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben.

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