GIS GLÄUBIGER-INFORMATIONS-SYSTEM

Insolvenzverfahren sind keine öffentlichen Verfahren – viele Daten zu Insolvenzverfahren sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Als Gläubiger können Sie mit dem elektronischen Gläubiger-Informations-System GIS Informationen zu dem Insolvenzverfahren erhalten, zu dem Sie eine Forderung angemeldet haben.

Bitte wahren Sie die Grundsätze des Datenschutzes.

Hinweise

Ein Dokument, dem ein ZU vorangestellt ist, ist den Insolvenzgläubigern nach § 8 Abs. 3 Insolvenzordnung zugestellt worden.

Sollten Sie als Gläubiger auf Informationen zu einem Verfahren nicht zugreifen können, können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren. Im Normalfall können wir Ihnen innerhalb von zwei Werktagen helfen.

Im Prüfungstermin werden die rechtzeitig angemeldeten Forderungen geprüft. Die Forderungen sind planmäßig bis zu der in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens benannten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, gelten die Forderungen als festgestellt. Der Feststellung widersprechen können (ganz oder teilweise) der Insolvenzverwalter, der Insolvenzschuldner und jeder Gläubiger.

Gläubiger werden vom Insolvenzgericht gesondert informiert, wenn Forderungen im gerichtlichen Prüfungstermin bestritten worden sind.

Festgestellt

Die Feststellung einer Forderung hat eine ganz ähnliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil (Titel). Eine einmal zur Tabelle festgestellte Forderung kann später nur noch unter ganz engen Voraussetzungen bestritten werden. Praktische Relevanz kommt dem nach unserer Erfahrung nicht zu. Sie können sich daher im Prinzip darauf verlassen, dass eine im ersten Prüfungstermin festgestellte Forderung später in das so genannte Schlussverzeichnis (auch Verteilungsverzeichnis) aufgenommen wird. Die Forderung nimmt dann an einer eventuellen Verteilung der Insolvenzmasse teil (Quotenausschüttung).

Gläubiger werden vom Insolvenzgericht gesondert informiert, wenn Forderungen im gerichtlichen Prüfungstermin bestritten worden sind.

Für den Ausfall festgestellt

Manchen Gläubigern sind Sicherheiten für Forderung gestellt worden, etwa Bürgschaften, Sicherungsübereignungen, Grundschulden oder Abtretungen. Betreffen die Sicherungsrechte Gegenstände der Insolvenzmasse, sind diese also beispielsweise als Sicherheit übereignet, steht der Erlös aus der Verwertung der Sicherheit – nach Abzug bestimmter Kosten – dem Gläubiger zu. Dadurch reduziert sich die Forderung des Gläubigers (Sicherungsgläubigers). Der Gläubiger kann an einer Ausschüttung aus der (freien) Insolvenzmasse noch mit der Forderung teilnehmen, die nicht aus dem Sicherungsrecht gedeckt ist, mit der er also bei der Verwertung der Sicherheiten ausgefallen ist. Wenn Forderungen von Gläubigern besichert sind, werden diese daher zumeist für den Ausfalls festgestellt. Der Gläubiger muss dann zusätzlich seinen Ausfall geltend machen.

Vom Insolvenzverwalter bestritten

Wird eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten, dann hält er die Forderung derzeit für unberechtigt. Nicht selten liegt dies daran, dass der Forderungsanmeldung keine die Forderung begründeten Unterlagen beigefügt sind. Gelegentlich kann der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Prüfungstermins aber auch noch nicht beurteilen, ob eine Forderung berechtigt ist.

Es ist sinnvoll, sich im Falle eines Bestreitens an den Insolvenzverwalter zu wenden. Sie können davon ausgehen, dass unser Büro Forderungen nicht leichtfertig bestreitet. Nach den Grundsätzen unseres Büros ist im Falle eines Bestreitens eine Nachbesserung der Anmeldung erforderlich oder die Forderung wird nach belastbarer juristischer Prüfung als unbegründet eingestuft. Nicht selten werden Forderungen wegen Verjährung bestritten, weil mit der Forderungsanmeldung nicht die Maßnahmen mitgeteilt wurden, mit denen die Verjährung gehemmt wurde.

Der Gläubiger kann dann gegen den Insolvenzverwalter, der einer Forderung bestreitet, Klage auf Feststellung der Forderung erheben. Sollte sich die Berechtigung der Forderung erst durch entsprechenden Vortrag im Klageverfahren ergeben, trägt in der Regel der Gläubiger die Prozesskosten. Auch daher macht es Sinn, sich im Falle eines Bestreitens zunächst an den Insolvenzverwalter zu wenden.

Dr. Christian Potrafke

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Christian Schütze

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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