PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft

Abmahnung

Immer wieder sind Abmahnungen Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten. Ein Irrglaube ist, dass nur der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen darf. Diese Möglichkeit besteht auch für den Arbeitgeber.

Die PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft aus Mönchengladbach vertritt diesbezüglich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.

Abmahnung durch den Arbeitgeber

Der typische Fall ist es allerdings, dass diese durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird.

Damit eine wirksame Abmahnung vorliegt, muss diese nach der Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss das Verhalten welches Abgehakt wird konkret beschrieben werden. Es reichen allgemeine Aussage, wie „häufiges Überziehen der Pausenzeiten“ nicht aus. Die abgemahnte Person muss genau wissen, wann und wo ein Fehlverhalten vorliegen soll. Der Arbeitgeber muss das Verhalten eindeutig rügen und den Arbeitgeber dazu auffordern dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Letztlich muss der Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfalle eine Kündigung droht.

Abmahnungen können grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweiszwecken ist es aber dringend anzuraten, diese immer schriftlich zu erteilen. Sollte es zu einer Kündigung und anschließenden Kündigungsschutzklage kommen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass diese wirksam war.

Sinn und Zweck

Diese dient dazu, eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine außerordentliche Kündigung gemäß der § 626 BGB auszusprechen bzw. vorzubereiten. Diese ist allerdings keine zwingende Voraussetzung damit eine entsprechende Kündigung ausgesprochen werden kann. Letztlich wird es immer auf den Einzelfall ankommen. Bei erheblichen Pflichtverstößen kann ein Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Hierbei handelt es sich aber um extreme Ausnahmen.

Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?

Zunächst einmal sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass diese gerechtfertigt ist. Sofern der Arbeitnehmer gegen diese vorgehen möchte, steht dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht zu. Des Weiteren kann dieser eine Gegendarstellung zur Personalakte einreichen.

Da eine Abmahnung immer auch zur Vorbereitung einer Kündigung dient, sollte geprüft werden ob von dem Beschwerderecht nach dem Betriebsverfassungsgesetzt oder einer Klage vor dem Arbeitsgericht gebrauch gemacht werden sollte.

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