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Versorgungsausgleich kurze Ehe

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe

Mit den Besonderheiten einer Scheidung bei kurzer Ehe haben wir uns in einem vergangenen Artikel bereits beschäftigt. Wie dort beschrieben hat insbesondere der Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehe Besonderheiten.

Die PSH Rechtsanwälte aus Viersen und Mönchengladbach beraten Sie gerne bei Fragen rund um die Scheidung und den Versorgungsausgleich.

Wann liegt eine kurze Ehe vor?

Laut § 3 Abs. III VersAusglG liegt eine kurze Ehe vor, wenn die Ehezeit weniger als drei Jahre beträgt. Hierbei ist die Berechnung der Ehezeit zu beachten. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrag. Folglich kann es zu Fällen kommen, bei denen sich Eheleute bereits nach 1,5 Jahren trennen, keiner der Eheleute aber einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Es wäre sodann möglich, dass die Ehezeit mehr als drei Jahre im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetz beträgt.

Wird der Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehe durchgeführt?

Grundsätzlich wird der Versorgungsausleich immer von Amts wegen durchgeführt. Dies bedeutet, dass der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren auch dann durchgeführt wird, wenn keiner der Eheleute diesen beantragt.

Bei einer kurzen Ehe ist die Regelung anders. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn einer der Eheleute diesen beantragt. Ansonsten wird die Scheidung ausgesprochen, ohne dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Ist die Beantragung des Versorgungsausgleichs bei einer kurzen Ehe sinnvoll?

Ob die Beantragung des Versorgungsausgleichs bei einer kurzen Ehe sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es ist sinnvoll hierfür einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu beauftragen. Dieser wird allerdings auch nicht eine grobe Einschätzung geben können. So kann ein Versorgungsausgleich beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn einer der Eheleute während der Ehezeit sehr viel Geld in die Rentenversicherung eingezahlt hat und der andere Ehegatte nicht.

Im Zweifelsfall sollte zunächst ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches gestellt werden. Das Familiengericht wird sodann die Auskünfte der Versorgungsträger einholen.

Wenn die Auskünfte der Versorgungsträger sodann vorliegen, kann geprüft werden, welche Ausgleichsrechte bestehen. Auf Grundlage dessen, kann dann noch geprüft werden, ob der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzunehmen ist.  Ein solches Vorgehen, verlängert natürlich die Dauer des Scheidungsverfahrens. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass es sich um spätere Rentenanwartschaften handelt, welche die Rente erhöhen können.


Haben Sie Fragen zum Versorgungsausgleich? Wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Familienrecht in Viersen oder Mönchengladbach-Rheydt!

Sofern Sie Fragen zum Scheidungsverfahren oder Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben LL.M. berät Sie gerne. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren einen Termin, Tel.: (02162) 1060 726

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