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Scheidung nach kurzer Ehe

Scheidung nach kurzer Ehe – Welche Besonderheiten gibt es?

Es kommt immer wieder vor, dass eine Scheidung nach kurzer Ehe beantragt wird. In einem solchen Fall stellt sich den Eheleuten immer die Frage, ob es besondere Vorschriften gibt und die Ehe besonders schnell geschieden werden kann. Eheleute, die sich bereits nach nur wenigen Jahren oder sogar wenigen Monaten bereits wieder trennen sind keine Seltenheit.

 

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Ist bei einer Scheidung nach kurzer Ehe das Trennungsjahr einzuhalten?

Am häufigsten kommt die Frage auf, ob bei einer kurzen Ehe das Trennungsjahr einzuhalten ist. In diesem Fall gibt es eine klare Antwort. Das Trennungsjahr ist einzuhalten. So kann es sein, dass die Ehezeit letztlich kürzer ist als die Trennungszeit.

Es besteht auch keine Möglichkeit die Ehe aufheben oder „annullieren“ zu lassen, weil die Ehezeit besonders kurz war. In § 1314 BGB sind die Gründe für eine Aufhebung der Ehe geregelt. Eine kurze Ehezeit ist danach kein Aufhebungsgrund.

Daher ist die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht zwingend kürzer.

Sind die Kosten einer Scheidung nach kurzer Ehe geringer?

Die Kosten für die Scheidung bei einer kurzen Ehe sind auch nicht geringer. Die Kosten berechnen sich wie bei einer längeren Ehe nach dem Gegenstandswert.

Derjenige der einen Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragt und den Scheidungsantrag stellt, muss die Gerichtskosten einzahlen und trägt auch seine Rechtsanwaltskosten.

Sollte einer oder beide der Eheleute die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst nicht tragen können, kann ein Verfahrenskostenhilfeantrag auch bei einer kurzen Ehe gestellt werden.

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs spricht man von einer kurzen Ehe, wenn die Ehezeit weniger als drei Jahre betragen hat. Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich von Amts Wegen durchzuführen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist allerdings, wenn die Ehezeit weniger als drei Jahre betragen hat. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt. In diesem Fall findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer Partei statt (§ 3 VersAuslG).

Fazit

Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass es im Bezug auf das Scheidungsverfahren so gut wie keine Abweichungen im Vergleich zu einer langen Ehezeit gibt. Lediglich muss der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.


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Sofern Sie Fragen zu Ihrer Scheidung oder sonstige Fragen im Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben LL.M. berät Sie gerne.

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