Die Kosten einer Scheidung sind für viele Eheleute sehr hoch. Es soll aber niemand dazu gezwungen sein, einen Scheidungsantrag nicht zu stellen, weil er sich die Rechtsanwaltskosten und auch Gerichtskosten nicht leisten kann. In diesen Fallen kann für eine Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Häufig wird die Verfahrenskostenhilfe auch als Prozesskostenhilfe bezeichnet. Faktisch gibt es keine Unterschiede.
Wann erhalte ich Verfahrenskostenhilfe für meine Scheidung?
Damit einem Ehegatten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, muss dieser einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht -Familiengericht- stellen. Sollten Sie beabsichtigen einen solchen Antrag zu stellen, können Sie sich unmittelbar an uns wenden.
Das Amtsgericht wird sodann im Wesentlichen zwei Voraussetzungen prüfen. Zum einen müssen die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Hierzu muss ein Formular ausgefüllt werden. Die dort gemachten Angaben müssen mit geeigneten Nachweisen belegt werden. Zu den Belegen gehören beispielsweise Kontoauszüge, Rentenbescheide, Gehaltsabrechnungen oder Bescheide des Jobcenters.
Darüber hinaus wird das Amtsgericht prüfen, ob Erfolgsaussichten vorliegen. Im Scheidungsverfahren bedeutet dies, dass das Amtsgericht prüfen wird, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. So muss beispielsweise das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Wenn das Gericht sodann zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren vorliegen, wird das Gericht einen Beschluss erlassen, wonach die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe sowohl mit einer Ratenzahlung als auch ohne Ratenzahlung bewilligen kann.
Muss die Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden?
Die Verfahrenskostenhilfe muss nicht automatisch zurückgezahlt werden. Hierfür müssen besondere Voraussetzungen vorliegen.
Sofern eine Ratenzahlung durch das Gericht angeordnet wurde, muss die Rückzahlung auch erfolgen.
Darüber hinaus kann das Gericht innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Scheidungsverfahrens die Verfahrenskostenhilfe wieder aufheben. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte in dieser Zeit mehr Einkommen oder Vermögen erwirtschaftetet hat. In Familiensachen ist dies beispielsweise häufig der Fall, wenn einer der Ehegatten einen Zugewinnausgleich erlangt hat.
Haben Sie Fragen zu dem Ablauf des Scheidungsverfahren oder sonstige Fragen zum Familienrecht, können Sie sich gerne an Ihren Anwalt aus Viersen oder Mönchengladbach wenden.