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Trennungsunterhalt wie lange

Wie lange bekommt man Trennungsunterhalt?

Beabsichtigen sich Eheleute scheiden zu lassen, stellt sich für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zunächst immer die Frage, wie lange dieser einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gemäß § 1361 BGB. Sofern Sie einen entsprechenden Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen wollen, berät Sie Rechtsanwalt Houben LL.M. in unseren Büros in Viersen oder Mönchengladbach-Rheydt gerne.

Ab wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, sobald die Eheleute gemäß § 1567 BGB getrennt leben. Dies bedeutet, dass die Eheleute ihre häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben und die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer beendet haben.

Wichtig

Wichtig ist es hierbei, dass der andere Ehegatte kurzfristig zur Zahlung aufgefordert wird. Erst wenn der andere Ehegatte zur Zahlung aufgefordert wird, kann der Anspruch für diesen Monat und die Zukunft geltend gemacht werden. Dies heißt beispielsweise, dass ein Anspruch, der am 03.10.2023 geltend gemacht wird noch für den gesamten Monat Oktober geltend gemacht werden kann. Sollten die Voraussetzungen aber schon im August und September vorgelegen haben, der Anspruch aber nicht geltend gemacht worden sein, kann diese nicht mehr rückwirkend eingefordert werden.

Sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unbekannt sind, ist der andere Ehegatte auch verpflichtet, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen und gleichzeitig Belege vorzulegen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Stufenmahnung, die durch einen Anwalt für Familienrecht ausgesprochen werden sollte.

Wie lange besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung. Häufig gehen Beteiligte davon aus, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit Ablauf des Trennungsjahres endet. Dem ist aber nicht so. Daher ist insbesondere derjenige der Trennungsunterhalt zu leisten hat, daran interessiert, den Scheidungsantrag schnell zu stellen. Hierbei wird teilweise unterschätzt, dass ein Scheidungsverfahren mehrere Monate andauert. Da der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird, dauert das Scheidungsverfahren bereits aus diesem Grund schon mehrere Monate. Es kommt aber immer wieder vor, dass ein Scheidungsverfahren auch mehrere Jahre dauert. In solchen Fällen kann kein gemeinsamer Anwalt beauftragt werden, da für den Anwalt eine Interessenkollision besteht.

Da das Trennungsjahr erst in der mündlichen Verhandlung beendet worden sein muss, kann der Scheidungsantrag bereits gestellt werden, bevor das Trennungsjahr beendet ist. Dies funktioniert nur dann nicht, wenn gleichzeitig ein Verfahrenskostenhilfeantrag / Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden muss.

Wie ist der Trennungsunterhalt geltend zu machen?

Um Trennungsunterhalt geltend zu machen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden. Dieser wird den Anspruch auf Trennungsunterhalt zunächst außergerichtlich geltend machen. Hierzu ist gleichzeitig ein Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommenssituation geltend zu machen. Sofern der andere Ehegatte keine Zahlungen leistet, ist durch den Rechtsanwalt eine entsprechende Klage beim Familiengericht einzureichen.

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung?

Nach Rechtskraft der Scheidung kann in bestimmten Fällen immer noch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. Diese sollten Sie von einem Rechtsanwalt für Familienrecht prüfen lassen.

Weiter sollten sich Unterhaltsschuldner darüber im klaren sein, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.


Haben Sie Fragen zum Trennungsunterhalt? Wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Familienrecht in Viersen oder Mönchengladbach-Rheydt!

Sofern Sie Fragen zum Trennungsunterhalt oder Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben LL.M. aus Viersen (Tel.: (02162) 1060 726) berät Sie gerne.

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