PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwalt Familienrecht Viersen

Kann ein „gemeinsamer Anwalt“ im Scheidungsverfahren gewählt werden? Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht aus Viersen klärt auf.

Viele Scheidungsverfahren laufen einvernehmlich ab. Das heißt die Eheleute sind sich darüber einig, dass die Ehe geschieden werden soll. Dennoch kann der Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Daher überlegen sich viele Eheleute, dass sich diese einen „gemeinsamen Anwalt“ nehmen und hierdurch Kosten sparen. Tobias Houben LL.M. ist Rechtsanwalt für Familienrecht in Viersen und erklärt Ihnen wann für das Scheidungsverfahren nur ein Anwalt benötigt wird.

Wenn Eheleute davon sprechen, dass diese einen „gemeinsamen Anwalt“ beauftragen, oder sich einen „Anwalt teilen“ ist damit gemein, dass nur derjenige der den Scheidungsantrag stellt den Anwalt beauftrag und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 FamFG). Hierbei unterliegen viele Eheleute allerdings dem Irrglaube, dass ein Rechtsanwalt beide Parteien beraten dürfte. Dem ist nicht so. Ein Rechtsanwalt kann immer nur eine Partei vertreten. Die Vertretung beider Parteien ist ihm durch die Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 3 BORA) strikt untersagt. Dies ist sogar dann untersagt, wenn beide Ehegatten dem zustimmen würden.

Wer trägt die Kosten im Scheidungsverfahren für den „gemeinsamen Rechtsanwalt“

Wenn nur ein Ehegatte für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt, muss auch nur dieser die Kosten für den Rechtsanwalt tragen. Der Rechtsanwalt kann nicht darauf verwiesen werden, dass sich der andere Ehegatte an den Kosten beteiligen soll. Intern können die Eheleute hier natürlich eine abweichende Regelung treffen. Der Rechtsanwalt wird sich aber immer an den Auftraggeber halten.

Kann es Nachteile haben, wenn nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt?

Häufig stellt sich die Frage, ob Nachteile damit verbunden sind, wenn nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. In vielen Scheidungsverfahren hat der nicht anwaltlich vertrete Ehepartner keine Nachteile. Insbesondere hat dieser keine Rechtsanwaltskosten.

Soweit ein Ehegatte allerdings nicht anwaltlich vertreten ist, muss diesem auch bewusst sein, dass dieser etwaige Schreiben an das Familiengericht selbst verfassen muss. Hiermit sind häufig Unsicherheiten verbunden, da dieser den Ablauf des Scheidungsverfahrens nicht kennt.

Des Weiteren wird der nicht anwaltlich vertreten Ehegatte auch durch keinen Rechtsanwalt für Familienrecht darauf hingewiesen, wenn möglicherweise im Versorgungsausgleich eine für ihn ungünstige Regelung getroffen wird. Bei einer kurzen Ehe ist ein Versorgungsausgleich allerdings nur auf Antrag durchzuführen. Allerdings benötigen die meisten Ehegatten auch zu der Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll, Beratung durch einen Rechtsanwalt. Auch wird der nicht vertrete Ehepartner auf mögliche Unterhaltsansprüche hingewiesen.

Auf die Dauer eines Scheidungsverfahrens hat es keinen unmittelbaren Einfluss, wenn jeder Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt.


Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht in Viersen!

Sofern Sie Fragen zu Ihrem Scheidungsverfahren oder zu sonstigen Fragen im Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben aus Viersen (Tel.: (02162) 1060 726) berät Sie gerne.

Autor
Kategorien
Rechtsanwälte
Standorte