Anfang Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht die neue Düsseldorfer Tabelle mit diversen Neuerungen veröffentlicht. Als Anwalt für Unterhaltsrecht erläutere ich Ihnen die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2023. Danach steigt sowohl der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder als auch für volljährige studierende Kinder.
Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich durch das Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und dient der Ermittlung des Verwandtenunterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle wird zu diesem Zweck nicht nur im Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf, sondern bundesweit angewendet. Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz, sondern eine Richtlinie ist, hat diese eine große praktische Relevanz.
Die größte Praxisrelevanz hat die Düsseldorfer Tabelle mit Sicherheit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes. Durch die monatliche Zahlung soll der laufende und notwendige Kindesunterhalt für zum Beispiel Ernährung, Schulbedarf, Spielzeug und Kleidung gedeckt werden.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob der Unterhalt weiterhin zutreffend berechnet ist, sollten Sie diesen durch einen Anwalt für Unterhaltsrecht überprüfen lassen.
Erhöhung des Unterhaltes für minderjährige Kinder
Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder wird ab dem 01.01.2023 durch die Düsseldorfer Tabelle erhöht. Die Erhöhung basiert auf der Erhöhung des Mindestbedarfs nach der „Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022“.
Folgende Erhöhungen wurden bezüglich des Mindestunterhalts vorgenommen.
2022 | 2023 | Erhöhung | |
Kinder bis 5 Jahre | 396,00 EUR | 437,00 EUR | 41,00 EUR |
Kinder von 6 bis 11 Jahre | 455,00 EUR | 502,00 EUR | 47,00 EUR |
Kinder von 12 bis 17 Jahre | 533,00 EUR | 588,00 EUR | 50,00 EUR |
Es wurde nicht nur der Mindestunterhalt erhöht, sondern auch die übrigen Unterhaltsstufen angepasst.
Erhöhung des Kindesunterhaltes für volljährige Kinder
Weiter wurde auch der Kindesunterhalt für volljährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder berechnet sich aus 125 % des Bedarfes der 2. Altersstufe. Ab dem 01.01.2023 erhöht sich der Mindestunterhalt damit auf 628,00 EUR. Dies stellt eine Erhöhung von 59,00 EUR dar.
Erhöhung des Kindesunterhaltes für Studierende nach der Düsseldorfer Tabelle
Weiter hat sich auch für volljährige studierende Kinder, die nicht bei Ihren Eltern leben erhöht. Ab dem 01.01.2023 beträgt der Unterhalt danach 930,00 EUR. Dies stellt eine Erhöhung von 70,00 EUR monatlich dar.
Sofern die Eltern eines volljährig studierenden Kindes auch über einen Betrag in Höhe von 930,00 EUR leistungsfähig sind, kann der Unterhalt auch, wie in der Vergangenheit weiter erhöht werden.
Anhebung des Kindegeldes – Auswirkung auf die Zahlbeträge
Um den Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln, ist der Tabellenbeitrag, um das Kindergeld zu bereinigen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Neben der Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle, hat der Gesetzgeber auch das Kindergeld ab dem Jahr 2023 auf 250,00 EUR für die ersten beiden Kinder erhöht. Dies stellt eine Erhöhung von 31,00 EUR dar.
In der Regel erhält derjenige das Kindergeld, bei dem auch das Kind lebt. Bei den Unterhaltspflichtigen ist das Kindergeld zur Hälfte abzurechnen.
Erhöhung der Selbstbehalte
Eine weitere wichtige Änderung der Düsseldorfer Tabelle stellt die Erhöhung des Eigenbedarfes, auch Selbstbehalt genannt, dar. Hierbei handelt es sich um das Existenzminimum, welches dem Unterhaltsverpflichteten bleiben muss.
Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird der Selbstbehalt von 960,00 EUR auf 1.120,00 EUR angehoben. Die Änderung erfolgte insbesondere auf Grund der erhöhten Lebenshaltungskosten. Folglich kann es also dazu führen, dass Betroffene ab dem nächsten Jahr weniger Kindesunterhalt zahlen müssen.
Was ist für Unterhaltsverpflichtete zu beachten? Gibt es Handlungsbedarf?
Was für Betroffene nunmehr zu beachten ist, ist pauschal nicht zu beantworten. Es kommt darauf an, ob ein dynamisierter Unterhaltstitel vorliegt.
Sofern ein dynamisierter Unterhaltstitel vorliegt, passt sich der Unterhaltsbetrag Januar 2023 automatisch an. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Jugendamtsurkunde, einen gerichtlichen Beschluss oder auch um einen Vergleich, der vor dem Familiengericht geschlossen wurde. Einen dynamisierten Unterhaltstitel kann man beispielsweise daran erkennen, dass der Unterhalt in Prozent festgelegt wurde (z.B. „…110 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle…“).
Handlungsbedarf besteht bei Unterhaltstiteln, die nicht dynamisiert sind. Diese Titel sind aktiv anzupassen. Werden diese nicht angepasst, bleibt es bei der bisherigen Regelung unabhängig davon, ob der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zutreffend berechnet wurde.
Wenn Sie fragen zum Kindesunterhalt oder anderen familienrechtlichen Fragen haben, können Sie sich gern an Herr Rechtsanwalt Houben aus Viersen und Mönchengladbach wenden. Herr Houben ist Anwalt für Unterhaltsrecht.