PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft

Abfindung

Bei Abfindungen herrschen diverse Irrtümer. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass diese bei einer Kündigung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Lediglich in bei ganz wenigen Ausnahmefällen, sieht das Gesetzt einen Anspruch vor. Das Kündigungsschutzgesetzt kennt einen solchen Anspruch nur in Ausnahmefällen.

Tatsächlich zahlt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Dies hat seinen Grund darin, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage lediglich auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses klagen kann. Innerhalb des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann, dass der Arbeitnehmer eine bestimmt Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes bekommt. Wichtig ist aber auch in diesem Zusammenhang zu wissen, dass eine Kündigungsschutzklage nicht automatisch zu einer Abfindung führt. Es handelt es sich um einen Vergleich dem sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zustimmen müssen. Sofern die Kündigungsschutzklage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, bietet der Arbeitgeber häufig auch freiwillig an.

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Wie hoch ist eine Abfindung?

Wie hoch eine diese ausfällt ist nicht pauschal zu beantwortet. In Regel wird das Arbeitsgericht den Parteien einen Vorschlag unterbreiten, wenn dies Kündigungsschutzklage nicht aussichtslos ist. Bei der Höhe wird sich das Arbeitsgericht an verschiedenen Kriterien halten. Beispielsweise wie lange das Arbeitsverhältnis bestand und wie hoch das monatliche Gehalt war. Als grobe Richtlinie wird in der Regel ein halbes bis volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine grobe Einschätzung, welche im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abweichen kann.

Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter der besonderen Kündigungsschutz genießt, zahlt der Arbeitgeber häufig auch eine höhere.

Gibt es auch eine Abfindungen ohne eine Kündigungsschutzklage?

Eine Abfindung kann auch ohne Kündigungsschutzklage vereinbart werden. Diese wird beispielsweise dann zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und die Klagefrist verstreichen lässt.

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