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Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung – Was tun bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf des Vermieters 

Benötigt der Vermieter den vermieteten Wohnraum für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts (z. Bsp. Lebensgefährten, Kinder des Lebensgefährten), kann das Mietverhältnis aufgrund des Eigenbedarfs gem. § 573 BGB gekündigt (sogenannte Eigenbedarfskündigung) werden.

Allerdings zeigt sich in der mietrechtlichen Praxis, dass Vermieter oftmals den Eigenbedarf nur vorschieben, um sich unliebsamer Mieter oder Mieter mit Altverträgen zu günstigen Mieten zu entledigen.

Dass der vorgetäuschte Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich ist, zeigt ein aktueller Beschluss des LG Berlin vom 19.07.2023 (Az.: 64 S 260/22): Ein Vermieter hatte das Mietverhältnis aufgrund bestehenden Eigenbedarfs – Bedarfsperson war sein Enkel – gekündigt. Dabei handelte es sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung, die zufälligerweise die geringste Miete des ganzen Hauses auswies. Da die Mieterin der Kündigung widerspricht und nicht Auszug, erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht. Dieses wies die Räumungsklage mit der Begründung ab, dass nicht der Bedarf des alleinstehenden Enkels, sondern wirtschaftliche Gründe – die niedrigste Miete – ausschlaggebend für die Kündigung waren. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung und bewertete die Kündigung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich, da die Auswahl der gekündigten Wohnung nicht den Wünschen und Bedürfnissen des Enkels folgte. In dem vorliegenden Fall war es vielmehr so, dass der Vermieter seinen Enkel erst auf die Idee brachte, eine familientaugliche Wohnung zu beziehen, auch wenn allenfalls vage Familiengründungspläne des Enkels bestanden. 

Stellt sich nach einer Kündigung heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, kann der Mieter zudem Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen.

Haben Sie als Mieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten? Dann sollten Sie darauf achten, ob es konkrete Anhaltspunkte für einen vorgetäuschten Eigenbedarf gibt und wie Sie sich hier zur Wehr setzen können. 

Gerne beraten wir Sie bei einer Eigenbedarfskündigung. Setzen Sie sich hierzu in Verbindung mit uns in Viersen oder Mönchengladbach. Frau Rechtsanwältin Busboom hilft Ihnen gerne in unseren Standorten in Viersen oder Mönchengladbach weiter. 

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