Immer wieder stellt sich die Frage, was krankgeschriebene Arbeitnehmer während der Krankschreibung eigentlich dürfen. Dabei gilt: Grundsätzlich alles, sofern dabei nicht ihre Genesung behindert wird.
Feiern gehört hierbei allerdings nicht zu den erlaubten Tätigkeiten, wie das Arbeitsgericht Siegburg nunmehr mit Urteil vom 16.12.2022 (5 Ca 1200/22) feststellte.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Im Juli 2022 war sie für ein Wochenende zum Spätdienst eingeteilt, meldete sich allerdings hierfür krank. Stattdessen besuchte die Klägerin eine White Night Ibiza Party, auf der verschiedene Fotos von der Klägerin entstanden, die sowohl in ihrem WhatsApp-Status als auch auf der Website des Partyveranstalters veröffentlicht wurden. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wies die Klage ab.
Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe, während sie sich für die zeitgleich zu erfüllenden Dienste bei der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei damit erschüttert. Auch glaubte das Gericht der Klägerin nicht, dass sie an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten habe, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Vielmehr ging die Kammer davon aus, dass die Klägerin dazu neige, die Unwahrheit zu sagen. Aufgrund der Schwere des Verstoßes hielt das Gericht auch eine vorherige Abmahnung für entbehrlich.
Sollten Sie Fragen zu einer fristlosen Kündigung haben, können Sie sich gerne an die Anwälte der PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaft mbB aus Viersen und Mönchengladbach wenden.