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ESUG Verfahren/Sanierung

Was ist ein ESUG Verfahren?

Der Begriff „ESUG-Verfahren“ beschreibt keine eigene Art des Insolvenzverfahrens. Es ist lediglich ein Schlagwort, welches häufig benutzt wird, um auf die Änderungen der Insolvenzordnung hinzuweisen, welche im Rahmen des sog. ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ) aus 2012 umgesetzt wurden. Das ESUG soll die Sanierung von Unternehmen unter Nutzung des Insolvenzverfahrens erleichtern. Das ESUG hat das Schutzschirmverfahren neu eingeführt und erhebliche Erleichterungen und Konkretisierungen beim Eigenverwaltungsverfahren sowie beim Insolvenzplanverfahren bewirkt. Auch die Voraussetzungen, ein einmal eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufzuheben wurden erleichtert.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren wurde durch das sog. ESUG neu geschaffen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann jetzt ohne Insolvenzverwalter und ohne Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger die gerichtliche Sanierung vorbereitet werden, um die Insolvenzsituation schnellst möglich und nachhaltig durch einen Insolvenzplan zu beseitigen.

Im Schutzschirmverfahren besteht sog. Eigenverwaltung. Der Unternehmer selbst, bzw. die Geschäftsleitung der Schuldnerin führen das Unternehmen fort. Dabei beachten sie die Vorgaben der Insolvenzordnung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen kann dem Gericht selbst vorschlagen, welcher Sachwalter die Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren überwacht.

Das Schutzschirmverfahren wird vom Insolvenzgericht nicht öffentlich bekannt gemacht. Negative Presse muss daher nicht sein. Sanierungsmöglichkeiten, die von der Mehrheit der Gläubiger getragen wird, können entwickelt und umgesetzt werden .

Dem Schutzschirmverfahren schließen sich Eigenverwaltungsverfahren und Insolvenzplanverfahren an. Bei guter Vorbereitung und Planung kann aufgrund des Schutzschirmverfahrens die Insolvenzsituation binnen sechs Monaten nach Einleitung der wesentlichen Schritte bereinigt werden.

Welche Vorraussetzungen gibt es für so ein ESUG Verfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist einem Insolvenzverfahren bzw. Eigenverwaltungsverfahren vorgelagert. Das Schutzschirmverfahren wird vom Insolvenzgericht nur zugelassen, wenn eine Bescheinigung durch eine in Insolvenzsachen erfahrene Person (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) vorgelegt wird, die bestätigt, dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber gerade noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die beabsichtigte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Damit diese Bescheinigung gem. § 270b InsO erstellt werden kann, sollte eine sachgerechte Unternehmensplanung, insbesondere ein Vermögensstatus, Liquiditätsplan und ein zumindest in groben Zügen vorhandenes Sanierungskonzept vorliegen.

Dr. Potrafke ist als in Insolvenzsachen erfahrener Experte berechtigt, Bescheinigungen nach § 270b InsO zu erstellen. Als erfahrener Insolvenzverwalter ist Dr. Potrafke auch gerne bereit, als vom Gericht bestellter Sachwalter die Eigenverwaltung sachgerecht zu überwachen. Dies geschieht regelmäßig unter Berücksichtigung der Ziele des ESUG, als auch der besonderen Risikolagen für die Gesamtgläubigerschaft.

Was bedeutet eine Sanierung durch Eigenverwaltung?

Das Eigenverwaltungsverfahren hat das Ziel, dass die Gläubiger die bestmögliche Befriedigung erhalten und ermöglicht dem Unternehmer den Unternehmenserhalt am ehesten. Das gilt besonders, wenn einzelne Gläubiger ohne Rücksicht auf die aktuelle Situation ihre Ansprüche auf eine Art durchsetzen wollen, die das Unternehmen nicht leisten kann.

Beim Eigenverwaltungsverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter. Der Unternehmer selbst, bzw. die Geschäftsleitung der Schuldnerin führen das Unternehmen fort. Dabei beachten sie die Vorgaben der Insolvenzordnung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder des Unternehmers.

Das Eigenverwaltungsverfahren ist dann am besten dafür geeignet ein Unternehmen auch im laufenden Insolvenzverfahren fortzuführen, wenn der Unternehmer oder die Geschäftsleitung weiterhin das Vertrauen der Geschäftspartner genießt, das für die Unternehmensfortführung wesentlich ist. Einzelne, missgünstige Gläubiger können alleine nichts gegen die Unternehmensfortführung machen.

Das Insolvenzgericht setzt den Eigenverwalter ein. Die Gläubigerversammlung kann die Aufhebung der Eigenverwaltung veranlassen. Das Insolvenzgericht setzt auch einen Sachwalter ein, der die Eigenverwaltung überwacht. Auch der Sachwalter kann die Aufhebung der Eigenverwaltung veranlassen. Es ist daher wichtig, dass der eigenverwaltende Unternehmer bzw. die eigenverwaltende Geschäftsleitung die insolvenzrechtlichen Besonderheiten ebenso beachtet, wie ein Insolvenzverwalter. Der Sachwalter macht auch beim Eigenverwaltungsverfahren anfechtbare Rechtshandlungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, rückgängig.

Herr Dr. Potrafke als auch Herr Schütze haben auch bei der Eigenverwaltung umfassende Erfahrungen und stehen sowohl als Berater für den eigenverwaltenden Unternehmer, die eigenverwaltende Geschäftsleitung zur Verfügung. Im konkreten Einzelfall kann Dr. Potrafke auch in die Geschäftsleitung eintreten, um als sog. CRO (Chief Restructuring Officer) die Eigenverwaltung zu begleiten und umzusetzen. Als erfahrene Insolvenzverwalter sind Dr. Potrafke als auch Schütze gerne bereit, als vom Gericht bestellter Sachwalter die Eigenverwaltung sachgerecht zu überwachen.

Was ist ein Insolvenzplanverfahren?

Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht, dass ein Insolvenzverfahren schnellstmöglich erledigt wird. Die Abwicklung erfolgt auch abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen eines Regelinsolvenzverfahrens. Dies ist zum Beispiel geregelt in den §§ 217 – 269 InsO. Unternehmen können trotz Insolvenzverfahren fortgeführt werden. Ein Insolvenzplan hilft, streitige Standpunkte bei Forderungen des Insolvenzverwalters gegen Gesellschafter, Anfechtungsgegner und Vertragspartnern wirtschaftlich sinnvoll zu regeln. Das erfolgt im Interesse der Gläubiger. Der Insolvenzplan kann sogar vorsehen, dass die Gesellschafterstruktur geändert wird. Dies ist dann sinnvoll, wenn ein Gesellschafterstreit maßgeblich zu der Unternehmenskrise beigetragen hat.

Das Insolvenzplanverfahren ist für die Erledigung eines Insolvenzverfahrens geeignet, wenn eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, das Unternehmen andererseits dennoch fortgeführt werden soll. Der Insolvenzplan ermöglicht die Sanierung individuell und einzelfallbezogen. Hierbei berücksichtigt der Insolvenzplan die besonderen Gegebenheiten des Unternehmens und dessen Marktumfeldes. Sanierungsmaßnahmen können in der Regel von einzelnen Gläubigern oder Gesellschaftern nicht mehr blockiert werden. Maßgeblich ist der Insolvenzplan. Dieser wird mehrheitlich verabschiedet und gerichtlich geprüft. Einzelheiten stellt zum Beispiel das Justizportal Nordrhein-Westfalen dar. Bei der Umsetzung helfen wir gerne.