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Restschuldbefreiungsverfahren

Restschuldbefreiungsverfahren

Das Restschuldbefreiungsverfahren ermöglicht, dass natürlichen Personen die Schulden erlassen werden bzw. durch das Gericht die Restschuldbefreiung erteilt wird, auch wenn einzelne Gläubiger dies nicht wünschen. Dieses Verfahren ist ebenfalls in der Insolvenzordnung geregelt.

Voraussetzung ist, dass der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag stellt. Je nach Situation kann dies ein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sein.

Das Insolvenzgericht setzt nach Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen einen Insolvenzverwalter ein. Der Insolvenzverwalter wickelt das Insolvenzverfahren mit dem Ziel ab, dass die Gläubiger die bestmögliche Befriedigung erhalten.

Wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommt, wird ihm vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Je nach Verfahrensverlauf kann dies nach drei, fünf oder sechs Jahren sein.

Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, über ein Insolvenzplanverfahren noch früher von seinen Schulden befreit zu werden.

Rechtsanwalt Schütze und Rechtsanwalt Dr. Potrafke werden regelmäßig gerichtlich zu Insolvenzverwaltern in Verbraucherinsolvenzverfahren und Treuhändern im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt. Wir stehen Insolvenzplanverfahren auch bei Verbrauchern positiv gegenüber, da die Gläubiger in der Regel besser stehen als bei Volldurchführung des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens.