Das Oberlandesgericht -Familiensenat- Brandenburg hat sich in einer Entscheidung vom 08.11.2022 (13 UF 24/21) mit der Frage beschäftigt, ob im Rahmen des Kindesunterhaltes auch die Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf zu berücksichtigen sind.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg -Familiensenat- lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der minderjährige Sohn vertreten durch die Mutter gegenüber dem Vater die Kosten für eine private Grundschule geltend machte. Der entsprechende Schulvertrag wurde von beiden Eltern unterzeichnet. Die Mutter hatte zuvor die Kosten in Höhe von 4.845,80 EUR übernommen. Bezüglich des Umgangs haben die Eltern ein paritätisches Wechselmodell vereinbart.
Das erstinstanzliche Familiengericht hatte den Vater verurteilt 95 % des Schulgeldes zu übernehmen. Eine Quotelung nach Einkünfte hat das Familiengericht nicht vorgenommen. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Vater und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht erachtete die Beschwerde des Vaters als teilweise begründet. Da auch der Vater den Schulvertrag freiwillig unterzeichnete, war für das Oberlandesgericht die Erforderlichkeit der Privatschule nicht mehr zu prüfen.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Kosten der Privatschule um Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhaltes. Bei einem Mehrbedarf handelt es sich um Kosten jener Lebensbedarfe, die während eines längeren Zeitraumes anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass diese nicht durch die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle erfasst werden. Daher gehört auch das Schulgeld zum Mehrbedarf des Kindesunterhaltes. Die Kosten des Schulgeldes sind nicht im Elementarbedarf enthalten.
Im Ergebnis ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Kosten der Privatschule allerdings nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse beider Eltern gequotelt werden müssen. Beide Eltern haften damit gemäß § 1606 III S. 1 BGB anteilig im Verhältnis ihres Einkommens.
Schulgeld oder auch die Kostenübernahme für ein Internat führen immer wieder zu Streit zwischen getrennt lebenden Eltern. In solchen Fällen kann sodann auch das Familiengericht im Streitfall über den Mehrbedarf entscheiden.
Wenn Sie Fragen zum Mehrbedarf im Rahmen von Kindesunterhalt haben, können Sie sich gerne an Ihren Anwalt aus Viersen oder Mönchengladbach wenden.