Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Rechtsstreiten innerhalb des Familienrechts. Es macht beispielweise einen Unterschied, ob Sie sich außergerichtlich zu Fragen des Unterhalts beraten lassen wollen oder ein gerichtliches Scheidungsverfahren durchgeführt werden soll.
Darüber hinaus kommt es für Kosten im Familienrecht auch an, wie hoch der sogenannte Streitwert ist. Daher bestimmen sich beispielsweise die Gerichtskosten nach § 43 FamGKG.
Im Folgenden wollen wir einen groben Überblick über die möglichen Kosten im Familienrecht geben. Bei Fragen helfen Ihnen die PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft aus Mönchengladbach gerne weiter.
Was kostet eine Scheidung?
Die wohl häufigste Frage, die einem Rechtsanwalt im Familienrecht am Anfang einer Beratung gestellt wird ist „Was kostet eine Scheidung?“.
Die Kosten einer Scheidung berechnen sich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser wird anhand des Netto-Einkommens beider Ehegatten berechnet. Der Streitwert bestimmt sich sodann nach dem dreifachen Monatseinkommen beider Ehegatten. Hat beispielsweise der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR und die Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,00 EUR würde der Streitwert 10.500,00 EUR (3 x 1.500,00 EUR + 3 x 2.000,00 EUR = 10.500,00 EUR).
Besteht darüber hinaus noch Vermögen, ist dieses auch streitwerterhöhend.
Wer trägt die Kosten im Familienrecht?
Wenn beispielsweise das Scheidungsverfahren beendet ist, stellt sich die Frage, wer die Kosten des Scheidungsverfahren trägt. Vor den ordentlichen Gerichten gilt der Grundsatz, wer den Rechtsstreit verliert muss diesen auch zahlen. Im Scheidungsverfahren ergibt es bereits aus der Sache selbst, dass es keinen Verlierer und keinen Gewinner gibt.
Aus diesem Grund werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben. Das heißt jeder trägt seine eigenen Kosten. In bestimmten Fällen kann das Gericht auf Grund von Einkommensunterschieden aber auch eine abweichende Entscheidung treffen.
Was ist, wenn ich mir die Kosten einer Scheidung nicht leisten kann?
Sollte Sie sich beispielsweise die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht leisten können, da Hartz 4 beziehen, haben Sie die Möglichkeit einen sogenannten Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. In diesem Fall werden die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse übernommen.
Ob eine Kostenübernahme durch die die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe möglich ist, werden wir mit Ihnen im Einzelfall besprechen und bei der Antragstellung helfen.
Haben Sie Fragen zu den Kosten einer Scheidung oder im allgemein im Familienrecht, rufen Sie Ihren Rechtsanwalt aus Mönchengladbach oder Viersen unter 021661444570 an.
Sollten Sie Fragen zu den Kosten im Familienrecht haben, beraten Sie die PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft aus Mönchengladbach, gerne.