Mietmangel Taubenkot

Taubenkot auf Balkon stellt keinen Mietmangel dar.

Das Amtsgericht Hanau hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 (94 C 21/22) ausgeführt, wann Taubenkot einen Mietmangel darstellen kann.

Geklagt hatte ein Vermieter auf Nachzahlung rückständiger Miete. Die Mieterin hatte die Miete monatlich um 50,00 Euro gekürzt. Zur Begründung führte Sie an, dass ihr Balkon durch Taubenkot verunreinigt ist und der Vermieter diese Verunreinigungen weder verhinderte noch für eine Balkonreinigung sorgte.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass der Vermieter mangels vertraglicher Vereinbarung nicht dazu verpflichtet sei, Taubenverunreinigungen einer Mietwohnung zu verhindern. Es handle sich hierbei um ein allgemeines Risiko, das nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters falle, da dieser auch keinen Einfluss auf die Tauben habe. 

Ein Mietmangel wegen Taubenkot soll nur dann vorliegen, wenn es sich um extreme Verschmutzungen handelt oder die Verunreinigungen in Gemeinschaftsbereichen auftreten, da der Vermieter verpflichtet ist, diese Bereiche in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu reinigen. Für die Reinigung der Wohnung und der dazugehörigen Flächen ist hingegen der Mieter verantwortlich.

Bei Mietmängeln und Mietminderungen empfiehlt es sich vorab anwaltlichen Rat einzuholen. Hierbei ist zunächst zu klären, ob es sich um einen Mietmangel handelt und welche Rechte geltend gemacht werden können. Auch bei Mietminderungen ist Vorsicht geboten, da andernfalls die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzug drohen kann.

Bei Mietmängeln und Mietminderungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns in Viersen oder Mönchengladbach auf. Frau Rechtsanwältin Busboom LL.M. berät sie gerne zu Fragen des Mietrechts