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Neuerungen Unterhaltsrecht

Neuerungen im Unterhaltsrecht

Bereits aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung ergibt sich, dass die Bundesregierung, Neuerungen im Unterhaltsrecht beschließen will. Im August 2023 erschien nun das Eckpunktepapier des Justizministeriums „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien: Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“. Bei dem Eckpunktepapier handelt es sich noch um kein Gesetzt. Allerdings zeigt es bereits die ersten Pläne der Bundesregierung. Es ist abzuwarten, ob die Regelungen auch so durch die Bundesregierung umgesetzt werden.

Mit den Neuerungen im Unterhaltsrecht möchte die Bundesregierung insbesondere folgender Problematik begegnen. Leben Eltern getrennt und vereinbaren eine Umgangsregelung, so hat dies häufig für die Frage des Kindesunterhalts keine Auswirkung. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Elternteil beispielsweise 30 % der Kinderbetreuung übernimmt. Derzeit ist dann immer noch der Elternteil, der überwiegend für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist, von seine Barunterhaltsverpflichtung befreit. Der Elternteil der zwar (erweiterten) Umgang wahrnimmt, muss derzeit den vollen Barunterhalt leisten. Es kommt höchstens eine Abgruppierung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Sofern aber nur Kindesunterhalt nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geschuldet ist, ist auch keine Abgruppierung vorzunehmen.

Welche Neuerungen im Unterhaltsrecht sind beabsichtigt?

Das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums beabsichtigt bei einem Betreuungsanteil zwischen 30 % und 49 % eine Neuerung des Unterhaltsrechts. Konkret ist „ein klar strukturiertes Rechenmodell zur Ermittlung des Kindesunterhalts“ geplant. Hierzu ist in einem ersten Schritt geplant, dass anhand des gemeinsamen Einkommens beider Elternteile bemessene Bedarf der Düsseldorfer Tabelle pauschal um 15 % zu kürzen ist. In einem zweiten Schritt sind dann die Haftungsanteile der Eltern zu ermitteln. Dies soll in der Weise wie im Volljährigenunterhalt erfolgen. Dieser Anteil ist sodann unter Berücksichtigung eines ebenfalls pauschalen Betreuungsanteils von 33 % zu ermitteln.

Sofern ein Wechselmodell besteht, ist die Berechnung des Kindesunterhaltes nicht zu ändern. Es soll die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Einer Änderung bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nicht.

Fazit

Bereits das Eckpunktepapier beinhaltet konkrete, aber auch komplexe Berechnungen. Es scheint in diesem Zusammenhang aber zweifelhaft, ob die Regelungen für die betroffenen Eltern in Zukunft nachvollziehbar sein werden.  Es besteht die Gefahr, dass in Zukunft noch mehr aber vor allem noch aufwändigere Verfahren zum Kindesunterhalt geführt werden. Darüber hinaus erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch Umgangsverfahren in Zukunft vor dem Hintergrund geführt werden, dass hierdurch möglicherweise finanzielle Vorteile oder auch Einbußen einhergehen.

Die Grundsätzliche Überlegung der Bundesregierung, dass ein Elternteil, das sich mehr an der Betreuung des Kindes beteiligt auch bezüglich des Kindesunterhaltes entlastet werden soll, ist mit Sicherheit zu befürworten. Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, dass durch die neuen Regelungen und die finanziellen Anreize auch mehr bzw. aufwändigere Verfahren vor den Familiengerichten durch Rechtsanwälte für Familienrecht zu führen sind.

Haben Sie Fragen zum Unterhaltsrecht? Wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Familienrecht in Viersen oder Mönchengladbach-Rheydt!

Sofern Sie Fragen zum Scheidungsverfahren oder Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben LL.M. berät Sie gerne. Rufen Sie jetzt an und vereinbaren einen Termin, Tel.: (02162) 1060 726

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