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Sozialleistungsbetrug

Sozialleistungsbetrug

In Deutschland sind viele Menschen von Sozialleistungen abhängig. Bei Antragsteller aber auch im laufenden Bezug von Sozialleistungen, müssen Leistungsberechtigte immer wieder verschiedene Angaben über Einkommen und Vermögen tätigen. Werden diese Angaben nicht oder nur unvollständig abgegeben, kann dies zu einem sogenannten Sozialleistungsbetrug führen, wenn dadurch Leistungen bezogen werden, auf die kein Anspruch bestand. Dieser kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Bei allen Sozialleistungen müssen Leistungsberechtigte richtige Angaben bei Antragstellung machen. Darüber hinaus muss auch im laufenden Leistungsbezug jegliche Änderung mitgeteilt werden. Werden beispielsweise diese Mitteilungspflichten verletzt, kann darin ein Sozialleistungsbetrug bestehen und es kann zu einem strafrechtlichen Prozess kommen.

Grundsätzlich kann es bei sämtlichen Sozialleistungen zu Betrugsstraftatbeständen kommen. Erfahrungsgemäß werden die meisten Betrugsstraftaten allerdings im Zusammenhang mit folgenden Sozialleistungen begangen.

Die PSH Rechtsanwälte aus Mönchengladbach vertritt Sie, wenn Ihnen ein Sozialleistungsbetrug vorgeworfen ist.

Was ist ein Sozialleistungsbetrug?

Für den sogenannten Sozialleistungsbetrug hat der Gesetzgeber keinen weiteren Tatbestand eingeführt. Es handelt sich demnach um einen „einfachen Betrug“ nach § 263 StGB. Nach § 263 StGB hat sich derjenige eines Betruges strafbar gemacht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass ein Betrug zu Lasten des Jobcenters immer dann vorliegt, wenn jemand Jobcenter-Leistungen in Anspruch nimmt, wohl derjenige weiß, dass er diese nicht zu beanspruchen darf. Es können beispielsweise folgende Sachverhalte vorliegen, die einen solchen Betrug begründen. (Die Aufzählung ist nicht abschließend)

  • Dem Jobcenter wird nicht mitgeteilt, dass eine Arbeitsstelle aufgenommen wurde und der Angeklagte erhält weiter Gehaltszahlungen durch das Jobcenter. (Hierbei handelt es sich wohl der häufigste Fall). In diesem Fällen wird das Gericht häufig zu prüfen haben, ob der Angeklagte tatsächlich nicht mitgeteilt hat, dass er (wieder) arbeitet.
  • Vermögen wurde bei der Antragstellung bewusst verschwiegen.
  • Der Angeklagte behauptet es lebe eine weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft, die dort gar nicht wohnt.
  • Wohnverhältnisse werden nicht richtig angegeben.
  • Es besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland


Sollten Sie mit einem solchem Tatvorwurf konfrontiert werden, sollten Sie frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Dieser kann bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und ggf. auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken.

Wann wird von einem gewerbsmäßigen Sozialleistungsbetrug gesprochen?

Neben dem einfachen Sozialleistungsbetrug, gibt es noch den sogenannten gewerbsmäßigen Sozialleistungsbetrug. Dieser ist nach § 263 Abs. III StGB strafbar. Ein gewerbsmäßiger Betrug wird angenommen, wenn der Täter durch den Betrug ein regelmäßiges und fortgesetztes Einkommen erzielt hat, also gewerbsmäßig handelt.

Auf Grund der Schwere des Tatvorwurfes wird in diesen Fall in der Regel auch ein Pflichtverteidiger bestellt.

Welche Strafe droht bei einem Sozialleistungsbetrug?

Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die konkrete Strafe kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So wird beispielsweise zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und wie groß der entstandene Schaden ist. Sofern noch keine Vorstrafe vorliegt, wird häufig mit einer Geldstrafe zu rechnen sein.

Sollte hingegen ein gewerbsmäßiger Betrug wird mir einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Beachtet werden muss, dass es ab einer Strafe von 90 Tagessätzen ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis vorgenommen wird. Der Angeklagte gilt danach als vorbestraft. Um dies zu verhindern, kann beispielswiese auch auf eine Einstellung gegen Geldauflage hingewirkt werden. Ob eine solche Einstellung gelingen wird, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Was kann ich machen, wenn ich einen Strafbefehl erhalten habe?

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um eine Vereinfachung des Strafprozesses. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es zu keine Hauptverhandlung kommt. Der Strafbefehl wird durch das Amtsgericht übersendet. Aus diesem Strafbefehl ergibt sich welcher Tatvorwurf dem Beschuldigten zu Last gelegt wird. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Strafbefehl die Strafe.

Gegen den Strafbefehl kann Einspruch erhoben werden. Wichtig zu beachten ist, dass dieser Einspruch innerhalb von zwei Wochen erhoben werden muss. Wird die Frist versäumt, kann der Einspruch nicht mehr erhoben werden.

Wenn ein Rechtsanwalt mit der Einlegung des Einspruches beauftragt wird, hat dieser auch die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen. In der Regel ist die Akteneinsicht für eine erfolgreiche Strafverteidigung zwingend notwendig.

Ist der Einspruch erhoben, kommt es zu einem „normalen Strafverfahren“. Das Gericht wird sodann einen Hauptverhandlungstermin bestimmen. In diesem können dann zum Beispiel auch Zeugen vernommen werden.

Was kann ich bei machen, wenn ich eine Anklage erhalte?

Anders als bei einem Strafbefehl, kommt es bei Zustellung einer Anklageschrift, immer zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Auch für dieses Verfahren kann ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden. In bestimmten Fällen kann auch ein Antrag auf Pflichtverteidigung gestellt werden, sodass die Kosten des Rechtsanwaltes durch die Staatskasse übernommen werden. Ob der Angeschuldigte einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Aussage ist hier nicht zu machen.

Gibt es auch Ordnungswidrigkeiten, die zu beachten sind?

Neben dem strafrechtlichen Verfahren, kann es auch zu einem Bußgeld kommen. So gut wie jedes Sozialgesetzt hat auch Regelungen zu eigenen Ordnungswidrigkeiten. Im Bereich Hartz4 sind diese beispielsweise in § 63 Abs. II SGB II geregelt. Danach kann die Behörde, bei einem Verstoß ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen.

Rufen Sie uns bei Fragen unter 021661444570 an

Bei Fragen zum Thema Sozialleistungsbetrug, können wir Ihnen als erfahrene Anwälte aus Mönchengladbach-Rheydt helfen. Wir vertreten Sie sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung. Ebenfalls werden wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Rechtsanwalt Houben LL.M. ist Fachanwalt für Sozialrecht und hat damit auch die notwendigen Fachkenntnisse aus dem Bereich des Sozialrechts, damit eine optimale Vertretung gewährleistet ist.

Wir vertreten hierbei Mandanten aus Mönchengladbach und Umgebung (z.B. Viersen, Heinsberg, Düsseldorf)