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Rettungsgasse Überlegungsfrist Verkehrsrecht

Keine Überlegungsfrist vor Bildung einer Rettungsgasse.

Bei einem Stau im Straßenverkehr haben alle Autofahrer unverzüglich eine Rettungsgasse zu bilden. Doch es stellt sich die Frage, ab welchen Zeitpunkt diese zu bilden ist und ob hierzu eine Überlegungsfrist besteht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit Beschluss vom 20.09.2022 einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Betroffener auf der mittleren Spur einer dreispurige Autobahn befahren ist. Der Verkehr ist baustellenbedingt ins Stocken geraten. Hierbei hielt sich der Betroffene linksseitig gehalten. Hierbei soll der Betroffene nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren sein.

Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen des Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230,00 EUR verurteilt. Hiergegen erhob der Betroffene die Rechtsbeschwerde zu Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass die Bildung einer Rettungsgasse gem. § 11 Abs. II StVO nicht schon bei stockendem Verkehr zu bilden ist. Die Rettungsgasse ist erforderlich, wenn Verkehrsteilnehmer lediglich mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es zum Stillstand kommt. Die Vorschrift des § 11 Abs. II StVO fordert, dass die Rettungsgasse gebildet wird „sobald“ Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Hieraus leitet das Oberlandesgericht ab, dass die Rettungsgasse augenblicklich gebildet werden muss und auch keine Bedenkzeit mehr besteht, ob diese nun tatsächlich gebildet werden muss.

Darüber hinaus könne bei einer stop-and-go Situation auch keine Bedenkzeit eingeräumt werden, da der Fahrer damit rechnen muss, dass die Phase des Stillstandes auch länger andauern könnte. In einem solchen Fall müsste der Verkehrsteilnehmer ggf. noch rangieren, bevor dieser die Rettungsgasse bilden könnte. Hierdurch könnte für den Rettungswagen wertvolle Zeit verloren gehen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt eindeutig, dass Verkehrsteilnehmer die Rettungsgasse augenblicklich und ohne Bedenkzeit zu bilden ist. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens muss dem Betroffenen der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nachgewiesen werden. In einem solchen Fall werden häufig Videos oder Fotos abgespielt.

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