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Umgangsausschluss Loyalitätskonflikt

Umgangsausschluss bei einem Loyalitätskonflikt

Stehen Kinder in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern, so kann dies im Einzelfall einen Umgangsausschluss begründen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte nunmehr in einer Entscheidung vom 12.10.2023 (9 UF 115/23) die Frage zu entscheiden, ob ein drei-jähriger Umgangsausschluss angemessen ist.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die Eltern eines sechsjährigen Kindes bereits seit Jahren immer wieder Sorge- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht führen. Die Mutter warf dem Kindsvater unter anderem vor, dass der Kindsvater die Kinder sexuell missbraucht haben soll.

Während des laufenden Verfahrens wurden begleitete Umgänge zwischen dem Kind und dem Kindsvater durchgeführt. Diese wurde allerdings nicht weiter durchgeführt. Später weigerte sich das Kind sodann die unbegleiteten Umgänge durchzuführen.

Weiter holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige erklärte, dass er den sexuellen Missbrauch in seinem Wahrheitsgehalt nicht einschätzen könne. Die Beziehung zu dem Kindsvater sei allerdings allgemein positiv geprägt. Allerdings stelle die Gutachterin auch fest, dass das Kind durch beide Elternteile in die belastenden Konflikte zwischen den Eltern hineingezogen werde.

Das Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 09.05.2023 die Umgänge des Kindes mit dem Vater für die zeit von drei Jahren ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung erhobt der Kindsvater Beschwerde zum Oberlandesgericht Brandenburg.

 

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Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg bei einem Umgangsausschluss bei einem Loyalitätskonflikt

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss liegen nach der Auffassung des Oberlandesgerichts vor (§ 1684 Abs. IV S. 2 BGB). Insbesondere zeige das Kind nach der Unterbrechung der Umgangskontakte eine verschärfte Verweigerungshaltung im Bezug auf die Umgangskontakte zu dem Vater, obwohl der Vater angemessen und feinfühlig reagiert habe.

Der klar geäußerte Wille des Kindes ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts hier zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn hier möglicherweise eine Manipulation durch die Kindsmutter vorliegt. Mildere Mittel bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht, bzw. sind diese in der Vergangenheit bereits fehlgeschlagen.

In der Sache ist hier die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht zu beanstanden. Wenn ein Kind einen solch klaren und widerspruchsfreien Willen äußert, ist dieser zu respektieren. Vor dem Hintergrund, dass hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Kind durch die Mutter manipuliert wurde und möglicherweise sogar ein sexueller Missbrauch eingeredet wurde, stellt sich hier die Frage der Kindeswohlgefährdung durch die Mutter. Denn auch ein solches Verhalten durch die Mutter würde nicht dem Kindeswohl entsprechen.

Für den Vater wird sich erst nach dem Ablauf der drei Jahre zeigen, ob hier und wieweit ein Umgang zu dem Kind wieder hergestellt werden. Bei der offensichtlich konfliktbehafteten Elternbeziehung scheint es unwahrscheinlich, dass die Mutter die Beziehung zu dem Vater wieder positiv aufbauen wird.

Bei einem Umgangsausschluss einen Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragen!

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist nur eine von vielen Entscheidungen, die zeigt, wie schwierig Umgangsverfahren sind. Daher ist jedem Elternteil nur anzuraten bei Umgangsverfahren bereits in erster Instanz einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen. Dieser wird zwar nicht die gutachterliche Stellungnahme beeinflussen können, ein solcher Anwalt für Umgangsrecht hat aber die prozessualen Besonderheiten im Blick.

Wenn Sie Fragen zum Umgangsausschluss, wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Familienrecht in Viersen oder Mönchengladbach-Rheydt!

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