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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort -Fahrerflucht- gem. § 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort -Fahrerflucht- ist nach § 142 StGB strafbar. Bei dem Straftatbestand handelt es sich inzwischen um ein Massendelikt, welches in sämtlichen Gesellschaftsschichten vorkommt. Dies hat seinen Hintergrund mit Sicherheit auch darin, dass insbesondere in Großstädten immer mehr Verkehr vorhanden ist.

Durch § 142 StGB wird bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter im Straßenverkehr entfernt, bevor er allen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht hat, oder keine angemessene Zeit gewartet hat, um seine Personalien feststellen zu lassen.

In der Praxis spielen immer wieder Unfälle auf Parkplätzen eine Rolle, bei denen ein Unfallbeteiligter den Unfall nicht wahrgenommen hat. Im Nachhinein ist der Schock häufig groß, wenn sodann Post durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht ankommt. In diesen Fällen sollte unmittelbar Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen werden. In keinem Fall sollten ohne Akteneinsicht Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht werden. Schweigt ein Beschuldigter oder beauftragt einen Rechtsanwalt, kann dem Beschuldigten dies später auch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.

Insbesondere bei Verkehrsunfällen auf einem Parkplatz unterstellen Polizei und Staatsanwaltschaft häufig vorschnell, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeuges den Zusammenstoß bemerkt haben muss und damit eine vorsätzliche Straftat vorliegen soll.

Wie hoch ist die Strafe?

Nach § 142 Abs. I StGB liegt die Strafe bei bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Vor dem Hintergrund der empfindlichen Strafen sollte ein Beschuldigter unmittelbar nach dem ersten Schreiben einen Rechtsanwalt mit dessen Vertretung beauftragen.

Führerschein und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

In sehr vielen Fällen steht für die Beteiligten die eigentliche Strafe nicht im Vordergrund. Vielmehr ist die Nebenfolge, der Entzug der Fahrerlaubnis oder das verhängte Fahrverbot viel wichtiger. In vielen Fällen ist ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch mit dem (vorübergehenden) Verlust des Führerscheins verbunden.  

Der drohende Verlust der Fahrerlaubnis beruht auf § 69 StGB. Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Täter einer Verkehrsunfallflucht in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Beauftragt der Beschuldigte frühzeitig einen Rechtsanwalt, wird dieser immer versuchen, den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.

Strafbefehl bei einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort -Fahrerflucht- erhalten?

Hat ein Beteiligter einen Strafbefehl wegen einer angeblichen Unfallflucht erhalten, kann sich der Beschuldigte hiergegen wehren, indem er gegen den Strafbefehl innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erhebt. Die Frist ist in jedem Fall einzuhalten, da ansonsten der Strafbefehl und die dort benannte Strafe rechtskräftig wird.

Wird Einspruch erhoben, wird das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Das Gericht lädt zu diesem Termin auch den Angeklagten. Spätestens bei Erhalt des Strafbefehls sollte ein Beschuldigter unverzüglich einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.

Bei Fragen zu Straftaten im Verkehr können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Houben LL.M. aus Viersen oder Mönchengladbach wenden.

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