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Unterhaltsvorschuss Samenspende

Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer heterologer Samenspende.

Das Verwaltungsgericht Berlin musste sich in einer Entscheidung vom 25.10.2022 (VG 21 K 14/22) mit der Frage auseinandersetzten, ob ein Kind das durch eine heterologe Insemination Zeugung (Samenspende) entstanden ist, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wenn die Feststellung der Vaterschaft aufgrund der Anonymität des Spender faktisch ausgeschlossen ist.

Was ist eine heterologe Insemination?

Bei der heterologe Insemination handelt es sich um ein Verfahren der künstlichen Befruchtung. Bei der heterologen Insemination werden Samen eines fremden Spenders in die Gebärmutter der Frau eingebracht. In diesen Fällen ist der Spender meist unbekannt.

Verwaltungsgerichts Berlin zu Unterhaltsvorschuss bei einer anonymen Samenspende.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hatte die Mutter für ein im Februar 2020 geborenes Kind Unterhaltsvorschuss beantragt. Bezüglich des Vaters gab die Mutter an, dass dieser unbekannt sei, da das Kind im Wege einer anonymen Samenspende gezeugt worden sei. Daher konnte die Mutter gegen den Kindsvater auch keinen Anspruch auf Kindesunterhalt (nach der Düsseldorfer Tabelle) geltend machen. Das Jugendamt wies den Antrag sodann zurück.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage der Kindsmutter ab. Es bestätigte das Jugendamt, dass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. I UVG vorliegt.

Grundsätzlich lägen zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. I UVG vor. Die Klägerin war alleinerziehend und lebte mit dem minderjährigen Kind gemeinsam in einem Haushalt. Darüber hinaus leistete niemand für das Kind Unterhalt.

Es begründete seine ablehnende Entscheidung letztlich mit einer analogen Anwendung des § 1 Abs. III UVG. Nach dieser Vorschrift besteht ein Ausschlussgrund, wenn der alleinerziehende Elternteil seine Obliegenheiten verletzt. In der Regel fallen hierunter Fälle in denen ein Elternteil nicht mitteilt, wer der Vater des Kindes ist, obwohl dieser bekannt ist. Ein weiterer Fall liegt vor, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht an der Feststellung der Vaterschaft mitwirkt.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine solche Situation, mit der einer anonymen Samenspende vergleichbar sei. Die Kindsmutter habe durch Ihr Verhalten bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, bei die die Vaterschaftsfeststellung von Anfang an faktisch unmöglich ist. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzes, wonach in erster Linie nur ein Vorschuss erbracht werden solle und eben keine Ersatzleistung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin schließt sich inzwischen einer gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte an. Bei der hiesigen Entscheidung ist wohl insbesondere zu beachten, das hierbei um eine künstliche Befruchtung handelte und so die Vaterschaftsfeststellung faktisch unmöglich war. Bei Kindern die ab Juli 2018 gezeugten wurden, ist die Feststellung des Samenspenders als Vater nach § 1600d Abs. IV BGB dauerhaft gesetzlich ausgeschlossen.

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