Vaterschaftsanerkennung Strafrecht

Ist die wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung strafbar?

Das Amtsgericht Aschersleben hat sich mit Beschluss vom 15.8.2022 (6 Ds 535 Js 15302/21) mit der Frage beschäftigt, ob die wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB darstellt.

Nach der Entscheidung hat die Angeklagte A eine Tochter zur Welt gebracht. Der genetische Vater erklärte sodann die Vaterschaft anerkennen zu wollen. Dieser Vaterschaftsanerkennung hat die Angeschuldigte Mutter A sodann widersprochen.

Im Folgenden erklärte der Angeklagte B der wahrheitswidrig gegenüber dem Standesamt der Vater der Tochter zu sein. Die Angeklagte A erklärte hierzu ihre Zustimmung. Darüber hinaus erklärten beide Angeklagten gegenüber dem Standesamt, dass keine Vaterschaft des genetischen Vaters bestehen würde. Auf Grund dieser Angaben erstellte das Standesamt eine Geburtsurkunde, welche die beiden Angeklagten als Vater und Mutter der Tochter auswiesen.

Die Staatsanwaltschaft ging auf Grund des Sachverhaltes von einer mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus und erhob Anklage.

Entscheidung des Amtsgerichts Aschersleben bezüglich der wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung.

Das Amtsgericht Aschersleben hat die Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen abgelehnt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass ausgehend vom Wortlaut des § 271 StGB, die seitens des Anerkennenden abgegebenen Erklärungen hätten wirksam dessen Vaterschaft begründet. Sie könnten daher nicht im strafrechtlichen Sinne als unrichtige Tatsache im Sinne von § 271 StGB bewertet werden. Da die (biologische) Abstammung genetischen Vaters zwar gutachterlich belegt worden sei. Die Anerkennung der Vaterschaft aber bereits an der Zustimmung der Mutter scheiterte (§ 1595 I BGB). Weiter war auch keine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt.

Der Gesetzgeber habe es aus Sicht des Amtsgerichts hingenommen, dass rechtliche und tatsächlicher (biologische) Vater in solchen Fällen auseinanderfällt. Die familienrechtlich definierte Vaterschaft schlage auf das Strafrecht durch, sodass keine andere Bewertung vorzunehmen sei.

Die Entscheidung, dass keine Strafbarkeit wegen einer mittelbaren Falschbeurkundung vorliegt, wird allgemein als zutreffend beurteilt. Jedoch ist zu beachten, dass eine familienrechtliche Wertung bei der Anwendung von Straftatbeständen keineswegs selbstverständlich ist.  Beispielsweise wird für die Strafbarkeit nach § 173 StGB (Beischlaf unter Verwandten) die Blutverwandtschaft als maßgebliche Kriterium herangezogen.

Aus diesem Grund muss auch bei der Auslegung des § 271 StGB primär der Schutzzweck des geschützten Rechtsgutes in den Blick zu nehmen. Das heißt es kommt nach vorzugswürdiger Auffassung auf Richtigkeit bzw. die Beweiskraft von „öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern“ an.

Die nach § 1597 BGB notwendige Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft dient lediglich dazu nachzuweisen, welche Anerkennungserklärungen abgegeben wurden. Eine Strafbarkeit käme daher nur in Betracht, wenn die Erklärungen beispielsweise unter einer falschen Identität abgegeben worden wären.

Auch wenn in dieser Entscheidung nunmehr davon ausgegangen wurde, dass keine Strafbarkeit vorliegt, sollten sich Eltern genau überlegen, ob diese Falsche Angaben zur Vaterschaft machen. Schließlich sind auch immer die familienrechtlichen Folgen im Auge zu behalten.

Sollten Sie Fragen zur Vaterschaftsanerkennung haben, können Sie sich gerne an die Anwälte der PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaft mbB aus Viersen und Mönchengladbach wenden.