Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für familienrechtliche Fälle zuständig ist, musste eine Entscheidung zu der Frage treffen, wie lange ein Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung die Überlassung der gemeinsamen Wohnung vom anderen Partner verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Partners liegt. Als Rechtsanwalt für Familienrecht, ist Herr Houben LL.M. regelmäßig mit der Zuweisung der Ehewohnung beschäftigt.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Während der Ehe lebten die Eheleute zusammen in einer Wohnung, die im Alleineigentum des Ehemannes liegt. Seit ihrer Trennung im Jahr 2014 und auch nach der rechtsgültigen Scheidung im Dezember 2015 bewohnt die Ehefrau die Wohnung alleine. Ursprünglich war die Antragsgegnerin die alleinige Eigentümerin einer anderen Wohnung in demselben Gebäude, die sie im Jahr 2016 kostenlos an ihren Sohn übergab. Sie zahlt dem Antragsteller keine Miete oder eine andere Nutzungsentschädigung, noch übernimmt sie die Nebenkosten. Die Zahlungsaufforderungen des Ehemannes sowie seine Forderung nach Herausgabe der Wohnung blieben erfolglos. Er stellte beim Amtsgericht -Familiengericht- einen Antrag auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Er stützte seinen Antrag auf § 985 BGB. Das Amtsgericht -Familiengericht- entsprach diesem Antrag und setzte eine Räumungsfrist. Die Beschwerde der Ehefrau wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen.
Die von der Ehefrau erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Grundsätzlich ergibt sich der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum. Dieser Anspruch kann allerdings nach der Rechtskraft der Scheidung nicht immer durchgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls solange der Anwendungsbereich von § 1568 a BGB eröffnet ist. Ob Räume noch als Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB zu betrachten sind, muss anhand der Situation zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beurteilt werden.
Dieser Sperrmechanismus ist jedoch durch die Regelung des § 1568 a Abs. 6 BGB zeitlich befristet. Ein Jahr nach der Rechtskraft der Scheidung erlöschen nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder dessen Begründung. Es erlöschen auch diejenigen Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung. Dies gilt nicht, wenn zuvor die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht zur Rechtssicherheit nur die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses als rechtliche Folge vor.
Ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen. Ansonsten besteht hierauf möglicherweise kein Anspruch mehr.
Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht Tobias Houben LL.M. setzt den Anspruch auf Herausgabe der Wohnung durch. Gerne helfen wir Ihnen auch bei weiteren Fragen im Familienrecht weiter.