PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft
Aufhebung der Ehe

Aufhebung der Ehe wegen Verschweigen von minderjährigen Kindern?

Die Aufhebung der Ehe kommt nach § 1314 BGB nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die Ehe „normal“ geschieden werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe -Familiensenat- musste sich nun in seiner Entscheidung vom 31.03.2023 (5 UF 102/22) mit der Frage auseinandersetzten, ob die Ehe gem. § 1314 Abs. II Nr. 3 BGB aufgehoben werden kann, wenn einer der Ehegatten ein Kind verschwiegen hat.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der im Jahr 1942 geborene Antragsteller suchte im Internet gezielt nach einer Ehefrau aus dem asiatischen Raum. Dort traf er auch die im Jahr 1981 geborene Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin lebte zu diesem Zeitpunkt noch auf den Philippinen. Dort hatte die Antragsgegnerin bereits zwei Kindern. Von diesen Kindern hatte der Antragsteller zumindest am Anfang der Beziehung keine Kenntnis. Ob dieser später vor der Ehe Kenntnis von den Kindern erlangt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Im Jahr 2018 heirateten die Beteiligten sodann in Hongkong. Erst zwei Jahre später zogen beide Beteiligte nach Deutschland.

Nach einem längeren Aufenthalt der Antragsgegnerin in ihrem Heimatland, beantragte der Antragsteller durch seinen Anwalt für Familienrecht sodann die Aufhebung der Ehe. Hilfsweise beantragt der die Scheidung. Der Antragsteller erklärte, dass ihm die zwei minderjährigen Kinder verschwiegen worden seien. Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich nun mit dem Verfahren beschäftigen.

Nach § 1314 Abs. II Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Die Voraussetzungen hierfür sind durch den Antragsteller darzulegen und zu beweisen. Da sich nicht mehr abschließend aufklären konnte, ob der Antragsteller von den minderjährigen Kindern gewusst hatte, ist dieser beweisfällig geblieben.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt allerdings, dass das Verschweigen von minderjährigen Kindern grundsätzlich dazu geeignet ist, eine Ehe aufzuheben. Es kommt allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalles an.


Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht in Viersen oder Mönchengladbach!

Sofern Sie Fragen zu Ihrem Scheidungsverfahren oder zu sonstigen Fragen im Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben aus Viersen (Tel.: (02162) 1060 726) berät Sie gerne.

Autor
Kategorien
Rechtsanwälte
Standorte