U-Untersuchung Kindeswohlgefährdung Sorgerecht Familienrecht

Liegt in der Versäumung einer U-Untersuchung eine Kindeswohlgefährdung?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -Familiensenat- hat sich in seiner Entscheidung vom 03.05.2023 (4 UF 19/23) mit der Frage beschäftigt, ob bereits die Versäumung der Teilnahme an einer U-Untersuchung eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Das erstinstanzliche Amtsgericht -Familiengericht- hat einer Mutter die Gesundheitsvorsorge bei zwei Kinder entzogen. Bei der Gesundheitsvorsorge handelt es sich um einen Teilbereich des Sorgerechts.

Das Amtsgericht -Familiengericht- begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die alleinerziehungsberechtigte Mutter nicht termingerecht die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (sog. U-Untersuchungen) wahrgenommen hat. Darüber hinaus wurde der Kindsmutter bereits in einem vorangegangenen Verfahren angewiesen, die Untersuchungen beim Kinderarzt rechtzeitig wahrzunehmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die Beschwerde der Mutter sodann die Entscheidung des Amtsgerichts aufhoben. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass allein die Versäumung der U-Untersuchungen keine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Im Allgemeinen findet die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zustimmung. Eine Entscheidung nach § 1666 BGB dient der Gefahrenabwehr. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die kindliche Entwicklung angenommen werden kann. Diese Kindeswohlgefährdung muss so ernst zu nehmen sein, dass ohne gerichtliches Eingreifen eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

Auch wenn allein die Versäumung einer U-Untersuchung keine Kindeswohlgefährdung darstellt, sollten Eltern die entsprechenden U-Untersuchungen beim Kinderarzt pünktlich wahrnehmen. Die Entscheidung zeigt, dass sowohl Kinderärzte als auch das Jugendamt die Einhaltung der U-Untersuchung ernst nehmen. Sollten weitere Anhaltspunkte hinzutreten, ist es nicht ausgeschlossen, dass das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung annimmt. So liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn Kinder nicht in die Schule gehen.

Sollten Sie rechtliche Fragen rund um das Sorgerecht haben, können sich Sie gerne an unsere Anwälte aus Viersen und Mönchengladbach wenden.