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Ruhen der elterlichen Sorge

Ruhen der elterlichen Sorge

Sollte ein Elternteil nur vorübergehend daran gehindert sein, die elterliche Sorge auszuüben, besteht nach § 1674 Abs. I BGB die Möglichkeit das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen. Das Ruhen der elterlichen Sorge wird durch das Familiengericht festgestellt, wenn davon auszugehen ist, dass die elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeübt werden kann.

Der andere Elternteil soll schlicht in die Lage versetzt werden, sämtliche Entscheidungen für die Kinder allein zu treffen, ohne dass hierfür die Übertragung der elterlichen Sorge notwendig wäre. Das Ruhen stellt damit ein milderes Mittel dar. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Elternteil für längere Zeit in Haft muss. Sollte allerdings davon ausgegangen werden, dass der Grund für das Ruhen nicht mehr wegfällt, so ist eine Übertragung des Sorgerechts das richtige Mittel.

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Wann kann die elterliche Sorge Ruhen?

In vielen Lebenslage stellt sich für Eltern die Frage, ob bereits die Voraussetzungen für das Ruhen der elterlichen Sorge erfüllt sind. Da auch das Ruhen ein Grundrechtseingriff darstellt, sind erhöhte Anforderungen notwendig. Laut der Rechtsprechung liegt beispielsweise in folgenden Fällen ein Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge vor (Aufzählung nicht abschließend).

      • Lang andauernde Inhaftierung eines Elternteils

      • Unbekannter Aufenthaltsort eines Elternteils

      • Bekannter Aufenthaltsort eines Elternteils, aber schwierige Erreichbarkeit, sodass praktisch die elterliche Sorge nicht ausgeübt werden kann

      • Schwere Erkrankung

    Darüber hinaus ist es notwendig, dass der Hinderungsgrund für die Ausübung der elterlichen Sorge auf längere Zeit besteht. In diesem Zusammenhang lässt sich kein bestimmter Zeitraum benennen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich sind allein die Interessen des Kindes. Muss beispielsweise sofort eine notwendige Entscheidung für das Kind getroffen werden, die nicht aufschiebbar ist, so ist bereits ein kürzeres Ausübungshindernis ausreichend.  

    Kein Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge besteht in folgenden Fällen (Aufzählung nicht abschließend).

        • Auslandsaufenthalt bei bestehender Möglichkeit der Kommunikation

        • Schwierige Erreichbarkeit des anderen Elternteils bei gleichzeitiger Vorlage einer Sorgerechtsvollmacht

        • Krankenhausaufenthalt

        • Untersuchungshaft

       

      Ruhen der elterlichen Sorge? – Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?

      Damit die elterliche Sorge ruht ist zunächst ein Antrag beim Familiengericht zu stellen. Es ist zu empfehlen, hierfür einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen. In der Regel ist ein Eilverfahren zu führen. Es ist notwendig die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu kennen, damit über den Antrag möglichst schnell entschieden wird.

      Das Familiengericht entscheidet sodann durch Beschluss. In der Regel ist auf Grund der Eilbedürftigkeit keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der andere Elternteil kann allerdings nach der Entscheidung beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird damit das Familiengericht neu entscheidet.

      Das Familiengericht stellt zunächst fest, dass die elterliche Sorge ruht. Wenn der Hinderungsgrund sodann einmal weggefallen ist, kann der andere Elternteil wiederum einen Antrag beim Familiengericht stellen, dass die gemeinsame elterliche Sorge wieder auflebt. In einem solchen Fall sollte immer ein Anwalt für Familienrecht beauftragt werden.

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