Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen und wird diese Ehe geschieden, muss sodann eine Umgangsregelung getroffen werden. In diesen Fällen entsteht zwischen Eltern immer wieder Streit, wie konkret der Umgang auszugestalten ist. Häufig argumentiert ein Elternteil, dass der andere Elternteil überhaupt keinen Umgang mit dem gemeinsamen Kind haben soll. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird ein solcher Umgangsausschluss durch das Familiengericht angeordnet. Der Fall des Oberlandesgericht Hamm -Familiensenat- vom 30.01.2023 (13 UF 175/22) zeigt allerdings mal wieder eindrucksvoll, dass ein solcher Umgangsausschluss mit vielen Problemen einhergeht. In diesem Fall sollte immer ein Anwalt speziell für Umgangsrecht beauftragt werden.
Erstinstanzliche Entscheidung
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm -Familiensenat- lag ein Sachverhalt zu Grund bei denen die Eltern nie verheiratet waren. Bereits seit Anfang der Beziehung der Eltern kam es immer wieder zu Streitigkeiten. Teilweise ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach der Trennung wurden die Streitigkeiten zwischen den Eltern sodann immer schlimmer.
In einem erstinstanzlichen Verfahren haben die Eltern zunächst eine Umgangsreglung im Wege eines Vergleichs geschlossen. Dieser sah vor, dass der Kindsvater den Umgang im Haushalt der Großeltern wahrnehmen solle. Bereits während des zweiten Termins kam es zu einer solch heftigen Auseinandersetzung, dass sich die Eltern darauf einigen eine Umgangspflegerin einzuschalten. Die sodann durchgeführten Umgangskontakte liefen allerdings auch nicht wie gewünscht ab. Häufig mussten diese bereits nach kurzer Zeit abgebrochen werden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige wurde, wie auch die Umgangspflegerin noch einmal durch das Amtsgericht angehört. Infolgedessen hat das Amtsgericht sodann für sechs Monate einen Umgangsausschluss für den Kindsvater ausgesprochen. Gemäß § 1666 Abs.1, 3 Nr. 6 BGB kann das Amtsgericht Elternteile des Sorgerechts entziehen. In diesem Fall ging es konkret um Umgangsbestimmungsrecht. Eine solche Entscheidung ist nur möglich, um einer nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kindsvater sodann mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zum Umgangsausschluss
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich sodann noch einmal ausführlich mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt sowie die einzelnen Beteiligten gehört. Hierzu fand am 24.01.2023 ein weiterer Gerichtstermin statt. Auf Grund dessen ist das Oberlandesgericht Hamm sodann zu folgendem Ergebnis gekommen. Die drohende Gefahr für das Kindeswohl ist weder durch den befristeten Umgangsausschluss noch durch die Durchsetzung persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Kindsvater in geeigneter Weise zu begegnen. Dadurch ist zunächst dafür Sorge getragen, dass das Kind und der Kindsvater zumindest über Briefe Kontakt halten. Hierzu hat das Gericht eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Bestimmung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater angeordnet (§ 1684 BGB).
Bereits dieser Fall des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass es für Fragen des Umgangsrechts aber auch des Sorgerechts keine schematischen Lösungen gibt. Es ist daher dringend zu empfehlen solche Fragen spätestens im gerichtlichen Verfahren durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen. Erfahren Sie hier mehr war bei einem Umgangsausschluss bei einem einem Loyalitätskonflikt zu beachten ist.
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Sofern Sie Fragen zum Umgangsrecht oder Familienrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtsanwalt Tobias Houben LL.M. aus Viersen (Tel.: (02162) 1060 726) berät Sie gerne.