Was ist bei einer Untervermietung zu beachten?
Die Gründe, weshalb Mieter ihre Wohnung ganz oder zimmerweise untervermieten möchten, sind vielfältig. Es ist wichtig, als Untermieter seine Rechte zu kennen. Sollten Sie hierzu fragen haben, stehen Ihnen unsere Anwälte für Mietrecht gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich spricht auch nichts gegen eine Untervermietung, allerdings muss der Mieter vorher in den meisten Fällen die Genehmigung seines Vermieters einholen (§ 540 BGB).
Egal, ob die ganze Wohnung oder nur ein einzelnes Zimmer untervermietet werden soll: Der Vermieter ist darüber zu informieren, wer einzieht, wie viele Personen einziehen und für wie lange untervermietet wird. Zudem ist dem Vermieter der Grund der Untervermietung mitzuteilen.
Der Vermieter darf die Untervermietung nicht unbegründet ablehnen, denn der Mieter kann das Recht auf Untervermietung notfalls einklagen, wenn er selbst ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, das nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Als berechtigtes Interesse gilt dabei beispielsweise die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters oder eine Trennung, die dazu führt, dass der Mieter alleine für die gesamte Miete aufkommen muss. Auch die Aufnahme von Geflüchteten kann nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin (Urt. v. 06.06.2023 – 65 S 39/23) ein berechtigtes Interesse darstellen.
Die Aufnahme von nahen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern) ist keine Untervermietung und bedarf daher auch keiner Erlaubnis durch den Vermieter.
Vermietet der Mieter unter, obwohl er hierfür keine Genehmigung erhalten hat, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und riskiert die Kündigung seines Mietverhältnisses. Dies gilt es zu vermeiden!
Häufig verlangen Vermieter für die Untervermietung auch einen sogenannten Untermietzuschlag, da bei weiteren Personen in der Wohnung die Nebenkosten steigen könnten. Ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag zulässig ist, ist regelmäßig eine Sache des Einzelfalls.
Da es eine Vielzahl an möglichen Problemen geben kann, ist es wichtig als Untermieter seine Rechte zu kennen. Ansonsten kann es im nachhinein zu teuren Rechtsstreiten kommen. Wichtig ist es verschiedene Vertragsbestandteile schriftlich festzuhalten (z.B. Kündigung des Untermietvertrages, Schönheitsreparaturen).
Haben Sie Fragen zur Untervermietung oder zum Untermietzuschlag?
Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns in Viersen oder Mönchengladbach auf und fragen Sie Ihren Anwalt für Mietrecht.