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Beginn Frist Vaterschaftsanfechtung

Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung bei Verdacht des Mehrverkehrs.

Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich in einer Entscheidung vom 09.08.2022 (9 W 287/22) mit der Frage beschäftigen, wann der Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung ist.

Der Entscheidung lag ein Verfahrenskostenhilfeantrag eines Vaters aus Februar 2022 zu Grunde. Der Vater hatte angegeben, dass er bereits im Jahr 2007 von Dritten erfahren habe, dass die Kindsmutter in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt hätte. Die Ehefrau und Mutter des Kindes hat dies immer abgestritten. Der Vater hatte im Jahr 2007 keine weiteren Nachforschungen betrieben.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters wurde sodann erstinstanzlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass er die Anfechtungsfrist von 2 Jahren gem. § 1600 BGB nicht eingehalten hat. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Antragstellers. Gegen die Entscheidung hat der Vater Beschwerde zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Sache zurückverwiesen. Zum Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass nicht allein ausreicht, dass der Vater die Vermutung hat, dass ein anderer Mann Vater des Kindes ist. Es müssen vielmehr sichere Kenntnisse von Tatsachen vorliegen. Bevor diese sicheren Kenntnisse nicht vorliegen, beginnt die Frist zur Vaterschaftsanfechtung nicht.

Nach Angaben des Familiengerichts hatte die Mutter in der Vergangenheit den Mehrverkehr immer abgestritten. Den Vater trifft keine Pflicht Indizien nachzugehen. Die Frist zur Vaterschaftsanfechtung hat daher im Jahr 2007 noch nicht begonnen.

Bei der Vaterschaftsanfechtung gibt es immer wieder Streit bezüglich der Anfechtungsfrist. Der Anfechtungsberechtigte muss gegenüber dem Familiengericht im Zweifel nachweisen, dass diese noch nicht abgelaufen ist. Hierfür ist der Nachweis erforderlich, wann die 2-Jahres-Frist begonnen hat. Erfahrungsgemäß wird der Begründungaufwand höher je länger die Geburt des Kindes her ist.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr die Vaterschaft anzufechten. Es ist daher von erheblicher Wichtigkeit, dass diese Frist eingehalten wird. Die erstinstanzliche Entscheidung zeigt, wie viel Streitpotential der Fristbeginn bei der Vaterschaftsanfechtung mit sich bringt.

Bei Fragen zur Vaterschaftsanfechtung, können Sie sich gerne an Ihren Anwalt für Familienrecht aus Viersen oder Mönchengladbach wenden.

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