Die Fragestellung elterlicher Sorge im Zusammenhang mit einer Vollmacht ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. So hat sich auch das Oberlandesgericht Bremen Ende 2023 mit der Frage beschäftigt, ob eine Übertragung der elterlichen Sorge in Betracht kommt, wenn der andere Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt. Die Frage, was eine Sorgerechtsvollmacht ist und wann diese erteilt werden kann, ist bei getrenntlebenden Eltern immer wieder Thema. Die PSH Rechtsanwälte aus Viersen und Mönchengladbach stehen Ihnen für Fragen zum Sorgerecht gerne zur Verfügung.
Das Oberlandesgericht Bremen hat einen solchen Fall am 07.09.2023 (5 UF 13/23) entschieden. Die Elternbeziehung war geprägt durch Misstrauen. Es bestand ein erhebliches Konfliktpotential. Auf Grund dessen stellte die Kindsmutter für die gemeinsame Tochter (8 Jahre) vor dem Amtsgericht -Familiengericht- einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Das erstinstanzliche Amtsgericht -Familiengericht- hatte daraufhin auch die elterliche Sorge auf die Kindsmutter übertragen. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kindsvater mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht Bremen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam es sodann zu einem Erörterungstermin. Der Rechtsanwalt des Kindsvaters gab innerhalb des Termins eine Erklärung zu Protokoll ab. Mit der Erklärung erteilte der Kindsvater eine umfassende Sorgerechtsvollmacht. Darüber hinaus übergab der Kindsvater eine von ihm unterzeichnete Sorgerechtsvollmacht zu den Gerichtsakten. Die Kindsmutter war der Ansicht, dass allein die Sorgerechtsvollmacht nicht ausreichend sei. Die Konflikte zwischen den Eltern seien zu groß.
Das Oberlandesgericht Bremen hat darauf hin die erstinstanzliche Entscheidung wieder aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass die gemeinsame elterliche Sorge weiterhin besteht. Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, dass die Voraussetzungen gem. § 1671 I Nr. 2 BGB für die Übertragung ursprünglich vorlagen. Lediglich die Erteilung der Vollmacht führten dazu, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge entbehrlich wurde.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Bremen stellte die Sorgerechtsvollmacht ein milderes Mittel dar. Die Kindsmutter wurde hierdurch in die Lage versetzt die Kindesbelange ohne Abstimmung mit dem Vater wahrzunehmen. Bedenken gegen die Form der Vollmachtserteilung hatte das Oberlandesgericht hier nicht. Dies begründete das Gericht damit, dass eine Formfreiheit bezüglich der Vollmacht besteht. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der Kindsvater in Zukunft auf Zuruf seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde und entsprechende Mitwirkungshandlungen tätigen wird. In dieser Argumentation des Gerichtes zeigt sich allerdings auch, dass eine Sorgerechtsvollmacht dann unzureichend sein dürfte, wenn der andere Elternteil in Zukunft wahrscheinlich nicht mitwirken wird oder nicht erreichbar ist. Die Praxis zeigt immer wieder, dass in manchen Fällen die Sorgerechtsvollmacht nicht ausreichend ist. Beispielsweise wollen Banken teileweise trotz Sorgerechtsvollmacht die weitere Unterschrift des anderen Elternteils. Darüber hinaus hat der Kindsvater den vorübergehenden Umgangsausschluss akzeptiert.
Darüber hinaus darf die Erteilung der Vollmacht auch nicht nur „taktisches Mittel“ sein. Das bedeute der Kindsvater hat die Vollmacht nur im Rahmen des Rechtsstreites abgegeben und wird diese sodann unverzüglich wieder widerrufen.
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