PSH Rechtsanwälte Potrfake Schütze Houben Partnerschaftsgesellschaft
Scheidung Ehe Eheringe Familienrecht

Scheidung der Ehe trotz Geltendmachung einer besonderen Härte.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer Entscheidung vom 15.12.2021 (7 UF 211/21) einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Ehemann im Juli 2021 die Scheidung der im Jahr 2019 geschlossenen Ehe beantragte. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute bereits seit August 2020 voneinander getrennt. Die Ehefrau hatte die Trennung der Eheleute herbeigeführt.

Das erstinstanzliche Amtsgericht -Familiengericht- hat die Beteiligten nach § 128 FamFG im Rahmen des Scheidungsverfahrens angehört. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung erklärte die Ehefrau, dass diese trotz der Trennung im August 2020 nicht geschieden werden wolle. Der Ehemann solle die Trennungszeit von drei Jahren vielmehr dazu nutzen, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Nach einer Entgiftung wolle die Ehefrau im Übrigen wieder mit dem Ehemann zusammenleben. Darüber erklärte die Ehefrau, dass diese suizidgefährdet sei. Im Falle einer Scheidung habe ihr Leben noch weniger Perspektive.

Der Ehemann erklärte im Rahmen des Scheidungsantrages weiter, dass er geschieden werden wolle. Er erachte die Ehe für gescheitert.

Obwohl die Ehefrau dem Scheidungsantrages des Ehemannes im Rahmen der Anhörung nicht zustimmte, wurde die Ehe durch das Amtsgericht -Familiengericht- geschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, das die Ehe gescheitert sei, weil sich der Ehemann vollständig von der Ehe abgewendet hatte. Darüber hinaus sei die psychische Erkrankung der Ehefrau kein Hinderungsgrund. Gegen den familienrechtlichen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht -Familiensenat- Bamberg ein.

Das Oberlandesgericht -Familiensenat- Bamberg wies die Beschwerde der Ehefrau als unbegründet zurück.

Wann wird eine Ehe auf Grund einer besonderen Härte nicht geschieden.

Das erstinstanzliche Amtsgericht -Familiengericht- habe gemäß §§ 1564 BGB, 1565 I BGB die Ehe zu Recht geschieden. Es sei zutreffend, dass die Ehe gescheitert war. In solchen Fällen können nur außergewöhnliche Umstände nach § 1568 I BGB dafür sorgen, dass die Scheidung der Ehe nicht durchgeführt werden kann. An diese Vorschrift sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.

Allein die Tatsache, dass die erkrankte Ehefrau durch die Scheidung gesundheitliche Nachteile erleidet, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Scheidungsantrag zurückgewiesen wird. In diesem konkreten Fall war zu beachten, dass nicht nur der Ehemann die Fortsetzung der Ehe ablehnte. Auch die Ehefrau lehnte die Fortsetzung der Ehe zumindest zum damaligen Zeitpunkt ab. Die Ehefrau machte vielmehr zur Voraussetzung, dass der Ehemann keinen Alkohol trinkt. Erst dann würde sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.

Die Ehefrau konnte sich nicht auf die Härtefallklausel des § 1568 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Ehe nicht geschieden, obwohl die Ehe gescheitert ist: Ein solcher Härtefall liegt zum Beispiel vor, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Ein weiterer Fall einer Härtefallregelung würde vorliegen, wenn die Scheidung für den Ehegatte, der die Scheidung ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Scheidung eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint.

Tatsächlich ist festzustellen, dass die Rechtsprechung nur äußerst zurückhaltend von der Regelung des § 1568 BGB Gebrauch macht. Tatsächlich berufen sich Ehegatten auch nur äußerst selten auf eine solche besondere Härte.

Sollten Sie im Rahmen des Scheidungsverfahren eine besondere Härte geltend machen, berät Sie Ihr Anwalt aus Viersen oder Mönchengladbach gerne zum Familienrecht. Hier erfahren Sie auch mehr zum Ablauf des Scheidungsverfahren und zu den Kosten einer Scheidung.

Autor
Kategorien
Rechtsanwälte
Standorte