Scheidungsanwalt Mönchengladbach

Rücknahme eines Scheidungsantrag. Tobias Houben ist Scheidungsanwalt aus Mönchengladbach erklärt, welche Folgen die Rücknahme hat.

Das Kammergericht Berlin -Familiengericht- hat mit Beschluss vom 15.07.2022 (16 UF 65/22) über die Frage zu entscheiden, ob eine Ehe auch geschieden wird, wenn beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt haben, einer der beiden Ehegatten während des Scheidungsverfahrens den Scheidungsantrag zurücknimmt. Rechtsanwalt Houben aus Mönchengladbach ist Scheidungsanwalt und erläutert, welche Folgen die Rücknahme des Scheidungsantrages hat.

In der Verhandlung vom 21.02.2022 prüfte das Familiengericht die Scheidungsanträge, welche von beiden Ehegatten gestellt wurden. Die Ehegatten waren zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits mehr als ein Jahr getrennt.  In einer weiteren Verhandlung vom 18.3.2022 wurde beide Ehegatten noch einmal angehört. In dieser Verhandlung hat einer der beiden Ehegatten den Scheidungsantrag zurückgenommen. Dies wurde damit begründet, dass man weiterhin an der Ehe festhalten wolle. Der andere Ehegatte wollte weiterhin geschieden werden und stellte den Scheidungsantrag.

Das Familiengericht hat die Ehe trotz einseitiger Rücknahme des Scheidungsantrages geschieden. Das Familiengericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Trennung mehr als ein Jahr bestand und ursprünglich beide Ehegatten die Scheidung beantragten. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragsgegnerin Beschwerde. Daher hatte sodann das Beschwerdegericht über den Scheidungsantrag zu entscheiden.

Entscheidung durch das Kammergericht Berlin bei Rücknahme des Scheidungsantrages.

Das Kammergericht wies die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 15.07.2022 im schriftlichen Verfahren zurück.  Das Gericht bestätigte, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten § 1566 Abs. I BGB ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt. Die Eheleute lebten unstreitig seit über einem Jahr getrennt und haben zudem auch beide wirksam die Scheidung beantragt. Über den Scheidungsantrag wurde sodann auch durch das Familiengericht mündlich verhandelt.

Die Zurückziehung des Scheidungsantrags durch die Antragsgegnerin bei einer Anhörung am 18. März 2022 war daher nicht mehr wirksam, da der Antragsteller seine Zustimmung nicht erteilt hatte. Hätte auch der Antragsteller seinen Scheidungsantrag zurückgenommen, hätte das Gericht die Ehe nicht scheiden können.

Auch wenn die Bedingungen des § 1566 Abs. I BGB nicht erfüllt waren, musste die Beschwerde abgewiesen werden. Nach § 1566 Abs. I BGB ist eine Ehe zu scheiden, wenn die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt.

Aus Sicht des Gerichts waren aber die Voraussetzungen des § 1565 Abs. I BGB erfüllt. Nach § 1565 Abs. I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn diese gescheitert ist. Die Ehe ist danach gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Des Weiteren muss erwartet werden , dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellen.

Entscheidung, wenn eine Ehegatte den Scheidungsantrag zurückgenommen hat.

Beschwerdeverfahren in Ehesachen über das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen sind selten, da durch das Korrektiv des § 1566 II BGB die Scheidung nach dreijähriger Trennung auch gegen den Willen eines Ehegatten möglich ist, ohne dass die Ehe als gescheitert bewiesen werden muss. Ist die Trennungszeit jedoch wie hier größer als ein Jahr, aber kleiner als drei Jahre, kann die verbindliche Beweisregel in § 1566 I BGB zur Anwendung kommen. Das Scheitern einer Ehe wird angenommen, weil entweder von beiden Seiten ein Scheidungsantrag eingebracht wird oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

In ihrer Entscheidung bejahte das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 15.07.2022 (16 UF 65/22) die erste Bedingung ausgehend von der Annahme, dass zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zwei Scheidungsklagen anhängig waren und der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wirkungslos vom zurückgenommen worden war.

Auch wenn die Fälle in der Praxis selten vorkommen, zeigt die Entscheidung, dass ein Scheidungsantrag nur in den Fällen gestellt werden sollte, wenn sich der Ehegatten sicher ist, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Anderenfalls ist es notwendig, dass beide Ehegatten den Scheidungsantrag zurücknehmen.

Weiter zeigt dieser Fall eindrucksvoll, dass ein Scheidungsverfahren welches nicht einvernehmlich verläuft, die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verlängert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wie hier noch ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht geführt wird. In diesem Fällen kann ein Scheidungsverfahren auch mehrere Jahre andauern.

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