Statusfeststellungsverfahren

Statusfeststellungsverfahren – Rechtsanwalt in Viersen

Sind Sie selbstständig tätig oder liegt tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor? Wenn die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit unklar ist, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für Klarheit sorgen.

Die PSH Rechtsanwälte in Viersen beraten Arbeitgeber, Auftraggeber, Arbeitnehmer und Auftragnehmer bei Fragen zum sozialversicherungsrechtlichen Status.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens, bei der Prüfung der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung sowie bei einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

Mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann geklärt werden, ob eine Person bei einer bestimmten Tätigkeit abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Entscheidung über den Erwerbsstatus ist rechtsverbindlich.

Die Frage des Erwerbsstatus kann erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung haben. Deshalb sollte die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit insbesondere dann geprüft werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Wann ist eine Statusfeststellung sinnvoll?

Ein Statusfeststellungsverfahren kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Vertragsparteien unsicher sind, wie eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist.

Typische Konstellationen sind beispielsweise:

  • freie Mitarbeiter

  • Freelancer

  • selbstständige Berater

  • IT-Berater und Softwareentwickler

  • Ärzte und Honorarärzte

  • Architekten

  • Rechtsanwälte und andere freie Berufe

  • mitarbeitende Familienangehörige

  • Gesellschafter

  • Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Tätigkeiten auf Honorarbasis

  • Auftraggeber und Auftragnehmer mit Zweifeln über den Erwerbsstatus

Ob eine Tätigkeit tatsächlich selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, lässt sich nicht allein anhand der Bezeichnung im Vertrag beurteilen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.

Selbstständig oder angestellt?

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung kann im Einzelfall schwierig sein.

Eine Bezeichnung als „Freelancer“, „freier Mitarbeiter“ oder „Selbstständiger“ entscheidet nicht automatisch über den sozialversicherungsrechtlichen Status.

Bei der Beurteilung kommt es vielmehr auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und die Gesamtumstände des konkreten Vertragsverhältnisses an.

Deshalb sollte nicht nur der schriftliche Vertrag geprüft werden. Auch die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit kann für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Bedeutung sein.

Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit

Das Thema Scheinselbstständigkeit steht häufig im Zusammenhang mit Statusfeststellungsverfahren.

Von Scheinselbstständigkeit wird vereinfacht gesprochen, wenn eine Person formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.

Für Auftraggeber kann eine falsche Einordnung erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Erwerbsstatus frühzeitig prüfen zu lassen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit darüber schaffen soll, ob eine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. 

Wer kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?

Ein Statusfeststellungsverfahren kann von den Beteiligten des Vertragsverhältnisses beantragt werden.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Auftraggeber

  • Auftragnehmer

  • Arbeitgeber

  • Arbeitnehmer

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Dritte antragsberechtigt sein. Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass jeder Beteiligte das Verfahren selbst beantragen kann.

Die Beteiligten müssen sich über die Einordnung der Tätigkeit nicht einig sein.

Das Verfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.

Vereinfacht lässt sich das Verfahren in mehrere Schritte unterteilen:

1. Prüfung des konkreten Vertragsverhältnisses

Zunächst sollte geklärt werden, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und wie das Vertragsverhältnis ausgestaltet ist.

Dabei können sowohl der Vertrag als auch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit eine Rolle spielen.

2. Antrag auf Statusfeststellung

Der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus wird bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür entsprechende Formulare und inzwischen auch einen Online-Antrag zur Verfügung. Für die Beschreibung des Auftragsverhältnisses gibt es beispielsweise das Formular C0031.

3. Prüfung durch die Clearingstelle

Die Clearingstelle prüft, ob die konkrete Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist.

Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Vertragsverhältnisses an.

4. Entscheidung über den Erwerbsstatus

Am Ende steht eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über den Erwerbsstatus.

Gegen eine Entscheidung, mit der Sie nicht einverstanden sind, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Für die Beurteilung des Erwerbsstatus können unterschiedliche Informationen und Unterlagen relevant sein.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • der zugrunde liegende Vertrag

  • Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

  • Beschreibung der konkreten Tätigkeit

  • Angaben zur Arbeitsorganisation

  • Angaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort

  • Vergütungsvereinbarungen

  • Regelungen zu Urlaub und Vertretung

  • Angaben zu Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten

  • Informationen über weitere Auftraggeber

  • tatsächliche Abläufe im Vertragsverhältnis

Welche Unterlagen im konkreten Verfahren erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und Vertragsgestaltung ab.

Eine sorgfältige Vorbereitung kann deshalb sinnvoll sein, bevor der Antrag gestellt wird.

Ein Statusfeststellungsverfahren sollte nicht nur als Formalität betrachtet werden.

Die Angaben zum konkreten Vertragsverhältnis können für die spätere Beurteilung des Erwerbsstatus von erheblicher Bedeutung sein.

Deshalb kann es sinnvoll sein, die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Tätigkeit vor der Antragstellung anwaltlich prüfen zu lassen.

Dabei können beispielsweise folgende Fragen geklärt werden:

  • Wie ist die Tätigkeit tatsächlich organisiert?

  • Welche Merkmale sprechen für eine selbstständige Tätigkeit?

  • Welche Merkmale könnten für eine abhängige Beschäftigung sprechen?

  • Entspricht der Vertrag der tatsächlichen Durchführung?

  • Bestehen Besonderheiten bei Gesellschaftern oder Geschäftsführern?

  • Welche Unterlagen sollten dem Antrag beigefügt werden?

Besondere Fragen können sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern ergeben.

Hier kommt es unter anderem auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die konkrete Stellung der Person im Unternehmen an.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sollte deshalb nicht allein anhand der Bezeichnung als Geschäftsführer erfolgen.

Insbesondere bei Beteiligungen an einer Gesellschaft sollte die konkrete gesellschaftsrechtliche und tatsächliche Ausgestaltung geprüft werden.

Auch bei freien Mitarbeitern kann die Frage entstehen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Eine Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ bedeutet nicht automatisch, dass keine abhängige Beschäftigung besteht.

Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.

Gerade wenn ein freier Mitarbeiter weitgehend in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist, kann eine genauere Prüfung des Erwerbsstatus sinnvoll sein.

Kommt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung einzustufen ist, können sich daraus sozialversicherungsrechtliche Folgen ergeben.

Insbesondere kann die Frage entstehen, ob Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und wer für diese Beiträge verantwortlich ist.

In bestimmten Konstellationen können außerdem weitere arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen entstehen.

Deshalb sollte die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung nach Erhalt sorgfältig geprüft werden.

Wird eine bisher als selbstständig behandelte Tätigkeit nachträglich als Beschäftigung eingeordnet, können Fragen zu Sozialversicherungsbeiträgen entstehen.

Für Unternehmen kann dies eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben.

Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Säumniszuschläge entstehen. Nach § 24 SGB IV beträgt der Säumniszuschlag grundsätzlich ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Ob und in welcher Höhe solche Forderungen im konkreten Fall bestehen, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung kann auch im Rahmen einer Betriebsprüfung relevant werden.

Stellt sich dabei heraus, dass eine Person entgegen der bisherigen Behandlung als abhängig beschäftigt einzustufen ist, können daraus Beitragsforderungen entstehen.

Für Unternehmen kann deshalb die frühzeitige Klärung des Erwerbsstatus wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sein.

Ein Statusfeststellungsverfahren kann dazu beitragen, bereits im Vorfeld Rechtssicherheit über die Einordnung eines konkreten Vertragsverhältnisses zu schaffen.

Wenn Sie mit der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung nicht einverstanden sind, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Widerspruch eingelegt werden.

Dabei sollte geprüft werden, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Clearingstelle zu ihrer Entscheidung gelangt ist.

Insbesondere kann zu prüfen sein, ob die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit vollständig berücksichtigt wurde.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung des Bescheids und bei der weiteren rechtlichen Vorgehensweise.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen.

Im gerichtlichen Verfahren kann erneut geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist.

Welche rechtlichen Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind, hängt von der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung und den tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses ab.

Eine fehlerhafte Einordnung kann unter bestimmten Umständen nicht nur sozialversicherungsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Fragen aufwerfen.

Insbesondere kann bei einem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt § 266a StGB relevant werden.

Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Sollte neben dem sozialrechtlichen Verfahren ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sollten beide Verfahren aufeinander abgestimmt betrachtet werden.

Die PSH Rechtsanwälte sind eine regional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Standort in Viersen.

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Arbeitnehmer und Auftragnehmer bei Fragen zum sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus.

Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:

  • Prüfung von Vertragsverhältnissen

  • Beratung zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit

  • Vorbereitung eines Statusfeststellungsverfahrens

  • Begleitung des Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung

  • Prüfung von Bescheiden

  • Widerspruchsverfahren

  • sozialgerichtliche Klageverfahren

  • Beratung bei möglichen Beitragsnachforderungen

  • Unterstützung bei damit verbundenen arbeits- oder strafrechtlichen Fragen

Wenn Sie aus Viersen, oder der näheren Umgebung kommen und Fragen zu einem Statusfeststellungsverfahren haben, können Sie sich an uns wenden.

Was wird bei einem Statusfeststellungsverfahren geprüft?

Geprüft wird grundsätzlich, ob eine konkrete Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Wer kann eine Statusfeststellung beantragen?

Das Verfahren kann insbesondere von den beteiligten Vertragspartnern – beispielsweise Auftraggeber und Auftragnehmer – beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Dritte antragsberechtigt sein.

Ist ein Statusfeststellungsverfahren Pflicht?

Das optionale Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist grundsätzlich ein Verfahren zur Klärung des Erwerbsstatus. Es kann insbesondere in Zweifelsfällen genutzt werden, um Rechtssicherheit über die Einordnung einer Tätigkeit zu erhalten.

Was ist der Unterschied zwischen Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit?

Bei der Statusfeststellung wird geprüft, ob eine konkrete Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. „Scheinselbstständigkeit“ beschreibt demgegenüber die Konstellation, dass eine Tätigkeit formal als selbstständig behandelt wird, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung vorliegen kann.

Wie lange dauert ein Statusfeststellungsverfahren?

Die Dauer hängt vom konkreten Fall, den vorliegenden Unterlagen und dem Umfang der erforderlichen Prüfung ab. Eine pauschale Verfahrensdauer kann deshalb nicht angegeben werden.

Kann man gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung vorgehen?

Gegen eine belastende Entscheidung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Welche Möglichkeiten bestehen und welche Fristen gelten, sollte anhand des konkreten Bescheids geprüft werden.

Sie sind unsicher, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt einzustufen ist?

Oder haben Sie bereits eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung erhalten?

Die PSH Rechtsanwälte in Viersen beraten Sie zum Statusfeststellungsverfahren und unterstützen Sie bei der rechtlichen Prüfung Ihres konkreten Vertragsverhältnisses.

PSH Rechtsanwälte Potrafke Schütze Houben Partnerschaft mbB
Willy-Brandt-Ring 24
41747 Viersen

Telefon: 02162 1060 726

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und lassen Sie Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status rechtzeitig prüfen.